Sonderrechte
Ausländische Streitkräfte, Blinklicht, Geschlossener Verband. Die Bundeswehr, die Polizei, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Zollgrenzdienst und die Zollfahndung sind von den Vorschriften der StVO befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist (§35 StVO). Ihre Fahrzeuge dürfen sich im Straßenverkehr durch blaues Blinklicht und zugleich durch Warnvorrichtungen mit einer Folge verschieden hoher Töne (Martinshorn, Mehrklanghupe) bemerkbar machen, wenn zur Abwehr oder Bekämpfung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verfolgung flüchtiger Personen oder zur Rettung von Menschenleben oder bedeutender Sachwerte höchste Eile geboten ist.
Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- und sonstigen Einsatzstellen oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder geschlossenen Verbänden verwendet werden.
Blaues Blinklicht und Martinshorn sind aber weder Voraussetzung für die Befreiung von Verkehrsvorschriften, noch können sie deren Übertretung rechtfertigen, wenn nicht die erwähnten besonderen Voraussetzungen vorliegen. Wenn ein Polizist mit überhöhter Geschwindigkeit fährt, muß dies daher nicht zu hoheitlichen Zwecken geschehen. Leichte Verstöße sind für ihn noch keine Rechtfertigung, z. B. mit 78 km/h durch eine geschlossene Ortschaft zu fahren, vor allem dann, wenn der gefahrene Pkw nicht als Dienstfahrzeug erkenntlich ist (Beamter in Zivil). Zur Rücksichtslosigkeit ermächtigen diese Sonderrechte nicht, sie entbinden nicht von der allgemeinen Sorgfaltspflicht, wenn auch die Frage der Fahrlässigkeit besonders zu prüfen ist.
Sonderfahrzeugen mit betätigtem Blaulicht und Martinshorn ist auf schnellstem Wege freie Bahn zu schaffen. Blaulicht allein verpflichtet hingegen andere Kraftfahrer nur zu sorgfältiger Beobachtung, um notfalls sofort bremsen und anhalten zu können.
im Sinne von Privilegien zugunsten bestimmter Personen, Stände oder Körperschaften widersprechen dem rechtsstaatlichen Gleichheitsprinzip (Allgemeiner Gleichheitssatz).
Verein (1 c), Aktiengesellschaft (2).
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