Steuerfahndung
Abteilung der Finanzämter, die sich damit beschäftigt, Steuerhinterziehungen zu entdecken und aufzuklären. Sie hat dabei die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft (§433 Abgabenordnung), ihre Beamten sind - wie sonst die Angehörigen der Kriminalpolizei -«Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft». Als solche können sie zum Beispiel auf richterliche Anordnung hin auch Durchsuchungen vornehmen. Soweit die Abgabenordnung keine Sonderregelungen trifft, gelten für die Steuerfahndung die Vorschriften über das Ermittlungsverfahren der StPO. Leider ist die Steuerfahndung nicht sehr wirksam, da sie nicht über genügend Beamte verfügt, um regelmäßige Prüfungen durchführen zu können.
ist die auf die Aufdeckung von Steuerhinterziehungen gerichtete Maßnahme der Finanzverwaltung. Hierzu gehört die Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit der Erforschung von Steuerstraftaten auch dann, wenn hinsichtlich dieser bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Ohne einen bestimmten Tatverdacht einer Steuerpflichtwidrigkeit ist eine Rasterfahndung unzulässig. Lit.: Streck, M., Die Steuerfahndung, 4. A. 2006; Flore, /., Steuerfahndung und Steuerstrafverfahren, 2. A. 1999; Hagenkötter, A., Die digitale Steuerprüfung, NJW 2002, 1977; Randt, K., Der Steuerfahndungsfall, 2004
Das im Steuerstrafverfahren und Teilen des Besteuerungsverfahrens zuständige Ermittlungsorgan der Landesfinanzbehörden. Die Rechtsgrundlagen der Steuerfahndung ergeben sich aus den §§ 208, 404 der Abgabenordnung (AO). Es handelt sich dabei um unselbstständige Dienststellen der Landesfinanzbehörden ohne eigene Behördeneigenschaft. In den Bundesländern existieren zum Teil selbstständige Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung; zum anderen Teil ist die Steuerfahndung als unselbstständige Behörde in ein Finanzamt eingegliedert. Die Hauptaufgabe der Steuerfahndung ist die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten und der in diesem Zusammenhang relevanten Besteuerungsgrundlagen (§ 208 Abs. 1 Nr. 1, 2 AO). Zudem ist ihre Aufgabe die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle, sowie die Durchführung von Außenprüfungen auf Ersuchen der Finanzbehörde. Die Beamten der Steuerfahndung sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft mit den ihnen insoweit zukommenden Befugnissen (§§399 Abs. 2, 404 AO). Ermittelt die Steuerfahndung in Ausübung ihrer Doppelfunktion sowohl im Besteuerungsverfahren als auch im Strafverfahren, stehen ihr gem. § 393 Abs. 1 S. 1 AO die Rechte aus dem Besteuerungsverfahren und dem Strafverfahren zu. Ein insoweit über die Befugnisse der Polizei hinausgehendes Recht ergibt sich aus § 404 S. 2 AO, wonach die Steuerfahndung zur Durchsicht der Papiere des von einer Durchsuchung Betroffenen berechtigt ist.
Steuer- und Zollfahndung.
Vorheriger Fachbegriff: Steuerertragshoheit | Nächster Fachbegriff: Steuerfahndungsstelle