Strafantrag, Strafanzeige

. Strafantrag (§ 158 II StPO, §§77 ff. StGB) ist die Erklärung des durch eine Straftat Verletzten oder des sonst Berechtigten (z. B. des gesetzlichen Vertreters), dass er die Strafverfolgung wünsche. Bei den sog. Antragsdelikten (Beleidigung, leichte oder fahrlässige Körperverletzung, Hausfriedensbruch u. a.) macht das Gesetz in Durchbrechung des Offizial- u. des Legalitätsprinzips die Verfolgung vom Vorliegen eines Antrages abhängig. Ist das Antragsdelikt, wie meist, zugleich ein Privatklagedelikt, erhebt die Staatsanwaltschaft nur dann Anklage, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt; andernfalls kann sie den Verletzten auf die Möglichkeit der Privatklage verweisen. Der Antrag muss i. d. R. binnen 3 Monaten bei Gericht, Staatsanwaltschaft oder einer anderen Behörde, nachdem der Antragsberechtigte von der Tat u. der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, gestellt werden; er kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückgenommen werden. Fehlt der Antrag, ist das Verfahren wegen eines Prozesshindemisses einzustellen.
Der Strafantrag ist von der Strafanzeige (§ 158 I StPO) zu unterscheiden. Diese ist die Kundgabe des Verdachts einer strafbaren Handlung gegenüber Staatsanwaltschaft, Polizei oder Amtsgericht. Sie kann von jedermann schriftlich oder mündlich erstattet werden. Eine Pflicht zur Strafanzeige begangener Straftaten besteht für Privatpersonen nicht (aber Nichtanzeige geplanter Straftaten). Staatsanwaltschaft u. Polizei sind aufgrund des Legalitätsprinzips verpflichtet, der angezeigten Straftat nachzugehen.




Vorheriger Fachbegriff: Strafantrag Nebenkläger | Nächster Fachbegriff: Strafanzeige


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen