Vollstreckungsvereitelung

Straftat, die begeht, wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu unterlaufen. Vgl. auch Strafvereitelung.

Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräussert oder beiseiteschafft, wird auf Antrag des Gläubigers mit Freiheitsoder Geldstrafe bestraft, § 288 StGB.

(§ 258 II StGB) Strafvereitelung Lit.: Hof mann, D., Die Entwicklung und Bedeutung der Vereitelung der Zwangsvollstreckung, Diss. jur. Mainz 1997

begeht, wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft (§ 288 StGB). Die Vollstreckung droht, wenn mit alsbaldiger zwangsweiser Durchsetzung des Anspruchs zu rechnen ist, so wenn der Gläubiger einen Vollstreckungstitel erwirkt hat, i. d. R. auch schon bei Klageerhebung (nicht bei erster Mahnung oder Klageandrohung, Wechselprotest o. dgl.). Veräußerung ist nicht schon der bloße Verkauf ohne Übergabe, das Vermieten oder Verleihen, sondern erst die Übertragung des Vermögensrechts auf einen anderen ohne Erlangen des vollen Gegenwerts, ebenso die wertmindernde Belastung durch Hypothek usw. Beiseite geschafft ist ein Vermögensstück, wenn es dem Zugriff des Gläubigers tatsächlich entzogen ist. Der Vorsatz des Täters muss die Absicht, d. h. hier den bestimmten Vorsatz umfassen, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln; das ist i. d. R. nicht der Fall, wenn noch ausreichende Vermögensstücke zur Verfügung stehen. Die V. ist Antragsdelikt.




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