Teilstationäre Pflege
Im Sozialrecht :
In der sozialen Pflegeversicherung erhalten Pflegebedürftige, bei denen die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Masse sichergestellt werden kann - z.B. wegen Erwerbstätigkeit, familiärer Verpflichtungen, körperlicher oder psychischer Überforderung bzw. eines schlechten Gesundheitszustandes der Pflegeperson - in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege Leistungen der teilstationären Pflege (§41 Abs. 1 SGB XI). Die Leistung wird als Sachleistung in zugelassenen Pflegeeinrichtungen erbracht. Sie beinhaltet neben der Pflege die Kosten notwendiger sozialer Betreuung, die Kosten medizinischer Behandlungspflege sowie die Kosten der Beförderung des Pflegebedürftigen. Die Leistungen der teilstationären Pflege sind wie folgt begrenzt (§41 Abs. 2 SGB XI): Pflegestufe I: 384 €, Pflegestufe II: 921 € bzw. Pflegestufe III: 1432 €. Erreichen die Pflegebedürftigen diesen Höchstbetrag nicht, haben sie Anspruch auf anteiliges Pflegegeld (§41 Abs. 3 SGB XI).
Pflegebedürftige haben einen Anspruch gegen die zuständige Pflegekasse auf t. P. in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Maße sichergestellt werden kann. Die t. P. umfasst auch die Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Pflegeeinrichtung und zurück. Die Pflegekasse übernimmt (ab 1. 1. 2010) die Aufwendungen für Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis zu 440 EUR, für Pflegebedürftige der Pflegestufe II bis zu 1040 EUR und für Pflegebedürftige der Pflegestufe III bis zu 1510 EUR je Kalendermonat (vgl. § 41 SGB XI).
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