Trias, klassische Sozialrecht
Im Sozialrecht :
In der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherte haben Anspruch auf Überbrückungsgeld als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn dieses infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erforderlich ist (§§35 Abs. 1 SGB VII, 33 Abs. 3 Nr. 5, 57 SGB III). In der gesetzlichen Rentenversicherung kann (Ermessen) Versicherten Überbrückungsgeld gewährt werden, wenn dieses erforderlich ist, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern (§16 Abs. 1 SGB VI i.V.m. §33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX). Weiter müssen die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, und die Beratung darf nicht durch vorrangige Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der sozialen Entschädigung ausgeschlossen sein (§§9 Abs. 2, 12 SGB VI; näher dazu Teilhabe am Arbeitsleben). Gründungszuschuss
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