Unmöglichkeit der Leistung
Unmöglichkeit.
1.
Die gesetzliche Regelung gilt für jede Art der U. Die frühere Unterscheidung zwischen objektiver U. (die L. ist niemandem möglich, z. B. die verkaufte Sache ist untergegangen) und subjektiver U. - auch Unvermögen genannt - (die L. ist hier nur dem Schuldner unmöglich, z. B. die Sache gehört einem Dritten) sowie zwischen anfänglicher - d. h. bereits vor Entstehen des Schuldverhältnisses (Vertragsabschluss) bestehender - und nachträglicher U. ist entfallen.
2.
Der Wirksamkeit eines Vertrags steht die U. nicht entgegen, auch wenn das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss (wenn vielleicht auch unbekannt) vorgelegen hat (§ 311 a I BGB). Der Anspruch auf L. ist jedoch ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann (dauernd) unmöglich ist (§ 275 I BGB, z. B. auch infolge einer bestandskräftig versagten behördlichen Genehmigung). Eine zeitweilige U. begründet zunächst Schuldnerverzug; inwieweit sie einer dauernden U. gleich zu stellen ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände (z. B. vereinbarte Leistungszeit) und der Gläubigerinteressen im Einzelfall zu entscheiden (Besonderheiten gelten auch hier für das Fixgeschäft). Bei nur teilweiser U. wird der Schuldner grdsätzl. nur hinsichtlich des unmöglichen Teils frei; zu den Rechtsfolgen Schadensersatz (2 b). Der Schuldner kann die L. ferner verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der angesichts des Inhalts des konkreten Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht und ihm deshalb (insbes. wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat) nicht zugemutet werden kann (sog. wirtschaftliche U., überobligationsmäßige Schwierigkeit). Bei der Beurteilung der dem Schuldner in diesem Zusammenhang zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat (Verschulden, § 275 II, III BGB). Über das Schicksal der Gegenleistung bei U. der Primärleistung gegenseitiger Vertrag (2 b).
3.
Die U. führt zu einer Pflichtverletzung im Schuldverhältnis. Der Gläubiger kann Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens (z. B. Kosten, Vertragsstrafe) verlangen, es sei denn dass der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (Verschulden, 1) hat (§ 280 I BGB). Der Schuldner hat also die Beweislast dafür, dass die U. nicht die Folge eines von ihm zu vertretenden Umstands ist; er muss sich entlasten können. Dies ist z. B. nicht der Fall bei einer noch nicht konkretisierten Gattungsschuld, solange die L. noch aus der Gattung möglich ist (insbes. bei einer Geldschuld, für deren Nichterfüllung der Schuldner stets einzustehen hat). Sind diese Voraussetzungen gegeben, so kann der Gläubiger aber auch Schadensersatz statt der (unmöglichen) Leistung verlangen, also sein volles Erfüllungsinteresse, z. B. einen entgangenen Gewinn (§ 283 BGB) oder Ersatz seiner (nunmehr nutzlosen) Aufwendungen (§ 284 BGB). Einzelheiten hierzu s. Schadensersatz (2 b). Bestand das Leistungshindernis bereits bei Vertragsschluss, so gilt dasselbe, ausgenommen wenn der Schuldner dies nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat (§ 311 a II BGB). Erlangt der Schuldner für den geschuldeten Gegenstand, dessen Leistung unmöglich geworden ist, einen Ersatz oder Ersatzanspruch (Surrogat, z. B. eine Versicherungsforderung bei Untergang der Sache), so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen (sog. stellvertretendes commodum), muss sich dies aber auf seinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung anrechnen lassen (§ 285 BGB).
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