Unterhaltsvorschuss
Im Sozialrecht :
Der Unterhaltsvorschuss ist eine der Leistungen der Familienförderung. Einzelheiten regelt das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVG) vom 23.7.1979. Mit dem Unterhaltsvorschuss soll bei allein erziehenden Elternteilen der Ausfall an Unterhalt ausgeglichen werden. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss setzt voraus, dass das unterhaltsberechtigte Kind nicht älter als 12 Jahre ist, es im Bundesgebiet bei einem der Elternteile lebt, der allein erziehende Elternteil ledig, verwitwet, vom anderen Elternteil dauernd getrennt lebend oder geschieden ist, das Kind nicht regelmässig vom anderen Elternteil Unterhalt oder entsprechende Waisenbezüge erhält. Der andere Elternteil muss sich der Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entziehen oder nicht ausreichend in der Lage sein, Unterhalt zu zahlen, oder verstorben sein (§ 1 UhVG). Ausländer und Ausländerinnen erhalten Unterhaltsvorschuss nur, wenn sie die Voraussetzungen des §1 Abs. 2 a UhVG erfüllen. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist ausgeschlossen, wenn beide Elternteile Zusammenleben oder ein Elternteil sich weigert, die zur Durchführung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens oder die zur Ermittlung des Aufenthaltsort des anderen Elternteils erforderlichen Angaben zu machen (§1 Abs. 3 UhVG). Der Unterhaltsvorschuss muss als Vorausleistune eewährt werden iS 1 Abs.4 UhVGl. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, besteht für längstens 72 Monate (also max. sechs Jahre) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss (§§2, 3 UhVG). Die Leistung setzt einen Antrag voraus (§4 UhVG). Unterhaltsvorschuss ist u.a. zurückzuzahlen, wenn vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden (§5 UhVG). Der andere Elternteil, Arbeitgeber, Versicherungsunternehmen sowie Sozialleistungsträger sind zur Auskunft und Anzeige verpflichtet (§6 UhVG). Durch den Unterhaltsvorschuss wird der unterhaltspflichtige Elternteil nicht vom Unterhalt befreit (§ 7 UhVG). Leistet er nicht, geht der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes (cessio legis) auf den Träger des Unterhaltsvorschusses über (§7 UhVG). Das Unterhaltsvorschussgesetz wird in den Regel von den Jugendämtern ausgeführt (§§8, 9 UhVG). Bei Rechtsstreitigkeiten ist der Rechtsweg zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet (§40 VwGO); in §51 SGGB wird der Unterhaltsvorschuss nicht erwähnt, so dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet ist.
ist der Vorschuss, den der Staat in bestimmten Fällen an Kinder alleinerziehender Elternteile längstens für insgesamt 72 Monate für den Fall leistet, dass der zu Unterhalt verpflichtete Eltemteil seine Verpflichtung nicht oder nicht regelmäßig erfüllt. Lit.: Scholz, R., UnterhaltsVorschussgesetz, 5. A. 2004
Ein noch nicht 12-jähriges Kind, das bei einem alleinstehenden Elternteil lebt, hat nach dem U.gesetz i. d. F. v. 17. 7. 2007 (BGBl. I 1446) m. Änd. v. 21. 12. 2007 (BGBl. I 3194), wenn der andere Elternteil trotz eines Vollstreckungstitels seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, für längstens 72 Monate Anspruch auf U. oder Ausfalleistungen gegen die landesrechtlich bestimmte Stelle; auf diese geht der Unterhaltsanspruch in Höhe ihrer Leistung über. S. a. Unterhaltspflicht der Ehegatten.
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