Unterhaltsverzicht
Wenn man Unterhaltsansprüche nicht geltend macht, heißt dies nicht, dass man auf sie verzichtet. Für einen Verzicht ist nämlich eine ausdrückliche Vereinbarung nötig. Sie bedarf zwar keiner speziellen Form, doch aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Niederlegung.
Kindesunterhalt: kein Verzicht
Auf Kindesunterhalt kann man ausnahmslos nicht verzichten. Eine entsprechende Vereinbarung wäre unwirksam.
Verzicht auf Ehegattenunterhalt
Für die Vergangenheit kann man sowohl auf Trennungs- wie auf Scheidungsunterhalt verzichten.
Bei zukünftigem Trennungsunterhalt ist aber kein Verzicht möglich. Gleichwohl dürfen die Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung Regelungen über die Unterhaltspflicht treffen, die einen Verzicht beinhalten.
§ 1585c BGB
Rückgängigmachung
Da die Verzichtserklärung eine Willensäußerung ist, kann man sie nur wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder Drohung anfechten. Das kommt praktisch nie vor. Sie rückgängig zu machen ist sogar nicht einmal möglich, wenn sich die Lebensumstände der Person, die eigentlich anspruchsberechtigt wäre, unerwartet und vollständig verändern.
Allerdings kann die Berufung auf den Verzicht manchmal gegen Treu und Glauben verstoßen. Beispielsweise hatten die Gerichte schon Fälle zu entscheiden, in denen Frauen, die auf Unterhaltszahlungen ihres Exmannes verzichtet hatten, unvorhergesehen ein Kind von ihm bekamen. In Kenntnis dieser Umstände hätten die betroffenen Frauen keineswegs freiwillig ihre Ansprüche aufgegeben. Deshalb sah es die Rechtsprechung in solchen Fällen als grob unbillig an, wenn die Ehemänner auf Einhaltung der Vereinbarung hätten pochen dürfen.
Ausnahmsweise Nichtigkeit
Ein Verzicht auf Ehegattenunterhalt kann unter Umständen unwirksam sein, wenn infolgedessen der Träger der Sozialhilfe belastet würde.
Die Rechtsprechung erkennt einen Verzicht nicht an, soweit zum Zeitpunkt seiner Erklärung voraussehbar war, dass der Verzichtende staatliche Unterstützung brauchen würde.
Dabei betrachten die Gerichte häufig die tatsächliche spätere Entwicklung als Indiz für die Vorhersehbarkeit. Von daher ist äußerste Vorsicht geboten, wenn z. B. eine Frau einem nachehelichen Unterhaltsverzicht zustimmt, obwohl sie über kein eigenes Einkommen verfügt. Es ist höchst wahrscheinlich, dass sie sozialhilfebedürftig wird. Tritt dieser Fall ein, so bleibt der Verzicht im Verhältnis der Ehegatten zueinander zwar auf Dauer wirksam, aber die Ansprüche der Frau gehen auf den Träger der Sozialhilfe über. Dieser macht sie dann gegen den Unterhaltsverpflichteten geltend.
Siehe auch Unterhaltsanspruch
Erlassvertrag, der das Unterhalts-stammrecht zum Erlöschen bringt. Ein nachehelicher Unterhaltsverzicht kann nach § 1585 c BGB vereinbart werden. Eine derartige Vereinbarung bedarf notarieller Beurkundung, wenn sie vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wird. Ein Unterhaltsverzicht wird in der Regel in einem Ehevertrag bereits vor der Eheschließung vereinbart; dies dient der Vermeidung von Streit in einem späteren Scheidungsverfahren.
Derartige Vereinbarungen sind hingegen nicht möglich für das Getrenntleben der Ehegatten (vgl. §§ 1361 Abs. 4 S. 3, 1360a Abs. 3, 1614 BGB). Schließlich kann eine solche Vereinbarung natürlich auch nicht für den Kindesunterhalt gelten, § 1614 BGB.
Oftmals stellt sich aber die Frage nach der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) einer derartigen Vereinbarung. Die Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage ist unter dem Stichwort -÷ Ehevertrag dargestellt.
Scheidungsunterhalt (5).
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