unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen, die Menschen oder Sachen zustoßen, sowie bei gemeiner Gefahr oder Not keine Hilfe leistet, den erwartet eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Voraussetzung ist aber stets eine erhebliche Gefahr, die bei Sachen nur vorliegen kann, wenn sie bedeutenden Wert haben.
Unter Unglücksfällen versteht man beispielsweise Brände in Gebäuden, Verletzungen von Verkehrsteilnehmern und Vergewaltigungen. Dagegen stellt nicht unbedingt jede Körperverletzung einen Unglücksfall dar. Die Verpflichtung zur Hilfeleistung entfällt, soweit
* sicher ist, dass andere ihr nachkommen, etwa wenn bereits mehrere Hilfswillige an einem Unfallort zur Tat schreiten,
* von vornherein feststeht, dass sie aussichtslos oder nutzlos ist, z. B. wenn der Verunglückte bereits tot ist.

Der Umfang der Hilfeleistung richtet sich nach den persönlichen Fähigkeiten des Betreffenden. Auch muss sie ihm zumutbar sein, d. h., er darf sich nicht selbst erheblich gefährden oder andere wichtige Pflichten verletzen. Demnach braucht er sich nicht in Lebensgefahr zu begeben oder schlimme Körperverletzungen zu riskieren, indem er beispielsweise Opfer aus einem brennenden Gebäude rettet oder als Nichtschwimmer Ertrinkende aus dem Meer holt.
Allerdings hat er geringere Beeinträchtigungen hinzunehmen. So kann sich jemand, der bei einem Verkehrsunfall nicht geholfen hat, nicht mit der Ausrede entschuldigen, ihm werde stets schlecht beim Anblick von Blut.

§ 323c StGB
Siehe auch Garantenstellung, Unterlassungsdelikte

Straftat, die darin besteht, daß jemand bei einem Unglücksfall oder allgemeiner Gefahr oder Not keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbes. ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist.

Hilfeleistung, unterlassene.

. Nach § 323 c StGB macht sich wegen u. H. strafbar, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich u. ihm den Umständen nach zuzumuten ist. Er verwirkt eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe. Unglücksfall ist ein plötzliches Ereignis, das erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen mit sich bringt (z. B. Verkehrsunfall; bestr., ob auch Selbstmordversuch). Hilfeleistung ist erforderlich, wenn dem Opfer andernfalls keine oder keine ausreichende Hilfe zuteil würde. Zumutbar ist die Hilfeleistung insbes., wenn sie ohne erhebliche eigene Gefahr u. ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist (daher braucht z. B. der Nichtschwimmer einen Ertrinkenden nicht zu retten, ist der Bewohner eines brennenden Hauses nicht zum Löschen des gleichfalls brennenden Nachbarhauses verpflichtet). § 323 c StGB greift nicht ein, falls der Unterlassende die Gefahrenlage selbst herbeigeführt hat; so kann z.B. der Brandstifter nicht obendrein wegen u. H. verurteilt werden.

Hilfeleistung, unterlassene

Hilfeleistung, unterlassene.

Die Pflicht zur Hilfeleistung im Straßenverkehr ist unabhängig davon, ob man einen Unfall verschuldet hat oder sonstwie an ihm beteiligt war. Ein Einschreiten ist jedem zumutbar, der über ausreichende körperliche und geistige Fähigkeiten verfügt. Von Kraftfahrern, die einen ErsteHilfe-Kurs absolviert haben, muss man erwarten können, dass sie ihr Wissen anwenden. Auch wer eine mögliche Strafverfolgung befürchtet, z. B. wegen einer Trunkenheitsfahrt, ist selbstverständlich nicht von der Pflicht zur Hilfeleistung befreit, sondern muss helfen.

§ 323c StGB
Siehe auch Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen od. gemeiner Gefahr od. Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich u. ihm den Umständen nach zuzumuten, insbes. ohne erhebliche eigene Gefahr u. ohne Verletzung anderer beachtlicher Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr od. mit Geldstrafe bestraft (§ 330c StGB).

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft (§ 323 c StGB). Unglücksfall ist jedes plötzlich eintretende Ereignis, das erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen mit sich bringt (Verkehrsunfall; Komplikation bei Krankheit; Betrunkener auf der Fahrbahn; Waldbrand; str. für den vom Betroffenen selbst herbeigeführten Zustand, z. B. Selbsttötungsversuch). Die Hilfeleistungspflicht entfällt, wenn anderweit Hilfe gewährleistet ist. Zumutbar ist die H., wenn sie ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist; maßgebend sind die eigenen körperlichen Möglichkeiten (Nichtschwimmer braucht nicht in tiefes Wasser zu springen) und ggf. die Güterabwägung (Arzt wird zu zwei Unglücksstellen gerufen). Nach § 323 c StGB wird nur vorsätzliches (auch bedingt vorsätzliches) Unterlassen bestraft, und zwar nur das Unterlassen als solches; ist der Unterlassende für daraus entstehende Folgen strafrechtlich verantwortlich, z. B. für Tötung oder Körperverletzung, so tritt § 323 c StGB zurück (Gesetzeskonkurrenz; Konkurrenz von Straftaten).

Über Schadensersatzpflicht bei Verletzung der Hilfepflicht vgl. § 823 II BGB.




Vorheriger Fachbegriff: Unterlassen, Teilnahme | Nächster Fachbegriff: Unterlassene Hilfeleistung im Straßenverkehr


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen