Verbände

Geschlossener Verband.

Vereinigungsfreiheit Koalitionsfreiheit Organisierte Interessen

1.
V. sind Zusammenschlüsse von (natürlichen oder juristischen) Personen oder Vereinigungen zur Förderung gemeinsamer Interessen, insbes. wirtschaftlicher, sozialer, kultureller oder politischer Art. Zu den wirtschaftlichen V. zählen insbes. Vereinigungen von Unternehmen des gleichen Wirtschaftszweiges, welche die gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder fördern und gegenüber der Öffentlichkeit und dem Staat vertreten (Lobbyismus). Sie sind vielfach als eingetragene Vereine organisiert (Gegensatz: öffentlich-rechtliche Berufsorganisationen, Kammern) und i. d. R. fachlich oder regional zu Landes- und Bundesverbänden zusammengeschlossen (Dach- und Spitzenverbände, z. B. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.). Nach § 20 VI GWB dürfen Wirtschafts- und Berufsvereinigungen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen (Aufnahmezwang). Zu den Voraussetzungen der Tariffähigkeit eines Verbandes (Arbeitgeberverband, Gewerkschaft) s. dort. S. ferner Koalitionsfreiheit, über das Klagerecht von V. Verbandsklage, über Sport-V. Sportrecht.

2.
Verbände der Sozialversicherungsträger Sozialversicherungsträger.

3.
Verbände (geschlossene) im Straßenverkehr von Fz. oder Personen, z. B. Leichenzüge oder Prozessionen, haben sich nach den allgemeinen Vorschriften für den Fahrverkehr zu richten. Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen g. V. bilden und dann auf der Fahrbahn abweichend von der Regel zu zweit nebeneinander fahren. Kinder- und Jugendgruppen sollen Gehwege benutzen (§ 27 StVO). Über das Nebeneinanderfahren in Fahrzeugschlangen Kolonnen.




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