Verlängerter Eigentumsvorbehalt
besteht darin, dass die Sicherung des unter Eigentumsvorbehalt verkaufenden Verkäufers noch dann bestehen bleibt, wenn der Vorbehaltskäufer die unter Vorbehalt gelieferte Ware dem Vertragszweck entsprechend verarbeitet (z.B. in der Fabrik) oder veräussert (z.B. in seinem Handelsgeschäft). Der Käufer übereignet dafür dem Verkäufer im voraus sicherungshalber durch vorweggenommenes Besitzkonstitut die durch Verbindung oder Verarbeitung neu entstehenden Gegenstände und / oder den späteren Erlös, ferner tritt er ggf. den Anspruch auf den künftigen Erlös ab. Globalzession.
Eigentumsvorbehalt, verlängerter
besondere Form des Eigentumsvorbehalts nach §449 BGB, die den Zweck verfolgt, die Kaufpreisforderung des Verkäufers einer beweglichen Sache wirtschaftlich auch für den Fall der Veräußerung bzw. Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Käufer abzusichern.
Ist die Sache dazu bestimmt, vom Käufer verarbeitet und/oder veräußert zu werden, so erlischt der normale
Eigentumsvorbehalt mit der Verarbeitung bzw. mit der Weiterveräußerung an einen gutgläubigen Dritterwerber. Der im schuldrechtlichen Kausalgeschäft vereinbarte Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB wirkt nur relativ (inter partes). Um den Verkäufer auch für diesen Fall wirtschaftlich abzusichern, wird häufig ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart. Damit soll erreicht werden, dass sich die Sicherung des Verkäufers am erlangten Ersatz fortsetzt.
Im Fall der Verarbeitung der Sache durch den Käufer vereinbaren die Parteien, dass der Verkäufer (Mit-) Hersteller der durch Verarbeitung neu hergestellten Sache sein soll. Hintergrund der Verarbeitungsklausel ist § 950 BGB, nach dem der Hersteller einer neuen Sache deren Eigentümer wird. Umstritten ist dabei, ob die Herstellereigenschaft i. S. v. § 950 BGB überhaupt zur Disposition der Parteien steht. Aus diesem Grunde wird auch teilweise die Auffassung vertreten, dass eine Verlängerung des Eigentumsvorbehalts nur durch Vereinbarung einer antizipierten Übereignung an den Verkäufer möglich ist (Verarbeitung).
Ins Fall der Weiterveräußerung der Sache durch den Käufer ermächtigt ihn der Verkäufer gern. § 185 Abs. 1 BGB zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, damit der Käufer als Berechtigter weiterveräußern kann. Die Ermächtigung steht jedoch regelmäßig unter der Bedingung einer Vorausabtretung nach § 398 BGB. Das bedeutet, dass der Käufer die aus der Weiterveräußerung resultierende Kaufpreisforderung im Voraus an den Vorbehaltsverkäufer zu dessen Sicherheit abtritt. Durch die Vorausabtretung kann es zu einer Kollision zwischen dem verlängerten Eigentumsvorbehalt und der regelmäßig mit kreditgebenden Banken vereinbarten Globalzession kommen. Nach st. Rspr. des BGH ist eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank in der Regel sittenwidrig, wenn sie auch solche Forderungen umfassen soll, die der Schuldner üblicherweise seinen Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetreten hat bzw. künftig abtreten muss. Die Sittenwidrigkeit der Globalzession kann in einem solchen Fall nur dadurch vermieden werden, dass die Globalzessionsvereinbarung eine dingliche Teilverzichtsklausel enthält, wonach von der Globalzession solche Forderungen nicht erfasst sind, die branchenüblicherweise dem verlängerten Eigentumsvorbehalt von Lieferanten des Vertragspartners unterliegen ( Verleitung zum Vertragsbruch).
Eigentumsvorbehalt (3).
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