Verwarnung bei Ordnungswidrigkeiten Bei Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften ist es, soweit nicht das Legalitätsprinzip zu einer Verfolgung zwingt, der zuständigen Behörde unbenommen, den Täter unter Verzicht auf weitere Maßnahmen zu verwarnen und ihm für den Wiederholungsfall strengere Folgen anzudrohen. Für eine solche V. darf aber eine Gebühr nicht ohne gesetzliche Grundlage erhoben werden, die sich für bestimmte Fälle im Bundesrecht und z. T. auch im Landesrecht findet. In §§ 56 ff. OWiG ist für geringfügige Ordnungswidrigkeiten allgemein eine V. zugelassen, bei der ein Verwarnungsgeld von 5-35 EUR erhoben wird. Diese Regelung erfasst z. B. die nach § 49 StVO, § 69 a StVZO, § 48 FZV, § 24 StVG verfolgbaren Verkehrsordnungswidrigkeiten. Für sie wird, wenn im Bußgeldkatalog (Bußgeld) ein Regelsatz bis zu 35 EUR bestimmt ist, ein entsprechendes Verwarnungsgeld erhoben (§ 1 I Bußgeldkatalog-VO v. 13. 11. 2001, BGBl. I 3033).
Weitere Begriffe : d'Hondt'sches System | Rechtsschutz gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen | Hospize |
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