Verwarnung bei Ordnungswidrigkeiten

Bei Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften ist es, soweit nicht das Legalitätsprinzip zu einer Verfolgung zwingt, der zuständigen Behörde unbenommen, den Täter unter Verzicht auf weitere Maßnahmen zu verwarnen und ihm für den Wiederholungsfall strengere Folgen anzudrohen. Für eine solche V. darf aber eine Gebühr nicht ohne gesetzliche Grundlage erhoben werden, die sich für bestimmte Fälle im Bundesrecht und z. T. auch im Landesrecht findet. In §§ 56 ff. OWiG ist für geringfügige Ordnungswidrigkeiten allgemein eine V. zugelassen, bei der ein Verwarnungsgeld von 5-35 EUR erhoben wird. Diese Regelung erfasst z. B. die nach § 49 StVO, § 69 a StVZO, § 48 FZV, § 24 StVG verfolgbaren Verkehrsordnungswidrigkeiten. Für sie wird, wenn im Bußgeldkatalog (Bußgeld) ein Regelsatz bis zu 35 EUR bestimmt ist, ein entsprechendes Verwarnungsgeld erhoben (§ 1 I Bußgeldkatalog-VO v. 13. 11. 2001, BGBl. I 3033).

Die V. ist aber nur wirksam, wenn der Täter sich mit ihr nach Belehrung über sein Weigerungsrecht ausdrücklich einverstanden erklärt und die Gebühr entweder sofort oder binnen 1 Woche zahlt; die Frist soll bewilligt werden, wenn der Betroffene das V.geld nicht sofort zahlen kann oder wenn es 10 EUR übersteigt. Er erhält eine Bescheinigung über die V., die Höhe des V.geldes und ggf. die Zahlungsfrist. Beamte, die zur Erteilung einer V. im Außendienst ermächtigt sind, haben sich entsprechend auszuweisen; bei Polizeibeamten genügt Dienstkleidung. Ist der Betroffene mit der V. nicht einverstanden, hat der feststellende Beamte in der sonst üblichen Weise zu verfahren (Opportunitätsprinzip). Ist die mit V.geld erteilte V. wirksam, kann die Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (Prozesshindernis), wohl aber, wenn sich herausstellt, dass in Wirklichkeit eine Straftat vorliegt, z. B. Straßenverkehrsgefährdung; im Falle der Strafverfolgung wird die Gebühr angerechnet (§ 86 II OWiG) oder zurückgezahlt.




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