Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments Anders als beim Erbvertrag, bei dem sofort eine vertragsmäßige Bindung entsteht, kann jeder Ehegatte grundsätzlich das g. T., insbes. darin enthaltene einseitige Verfügungen, nach den allgemeinen Vorschriften über den Widerruf des Testaments frei widerrufen. Beschränkungen gelten jedoch für wechselbezügliche (korrespektive) Verfügungen, d. h. Verfügungen der Ehegatten (nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen), von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so dass kraft Gesetzes die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge hat (i. d. R. anzunehmen bei gegenseitiger Bedenkung der Ehegatten, § 2270 BGB). Diese wechselbezüglichen Verfügungen sind zu Lebzeiten beider Ehegatten durch gemeinschaftliches Handeln (nach den Vorschriften über den Widerruf eines Testaments), einseitig jedoch nicht durch eine neue Verfügung von Todes wegen, sofern diese den anderen Ehegatten nicht wirtschaftlich besser stellt, sondern nur durch Zugang einer notariell beurkundeten Erklärung wie beim Rücktritt vom Erbvertrag widerruflich (§ 2271 I BGB).
Weitere Begriffe : Unschuldig erlittene Untersuchungs- oder Strafhaft | BaFin | Elternunterhalt |
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