wirtschaftliche Angelegenheit

Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Im Arbeitsrecht :

In Unternehmen mit i. d. R. mehr als 1000 ständig beschäftigten AN hat der AG nach Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss die AN über die wirtschaftl. Lage des Unternehmens in jedem Kalendervierteljahr schriftl. zu unterrichten. In Unternehmen mit i. d. R. mehr als 20 ständig beschäftigten AN kann die Unterrichtung mündl. erfolgen (§ 110 BetrVG). Wirtschaftsausschuss. Zur Förderung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen ---,Betriebsrat u. Unternehmer wird in allen (Ausnahme -Tendenzbetriebe) Unternehmen mit i. d. R. mehr als 100 ständigen AN ein W. gebildet (§ 106 BetrVG), auch wenn die Unternehmensleitung im Ausland ist (AP 1, 2 zu § 106 BetrVG 1972). Dieser besteht aus 3-7 Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, davon mind. 1 BR-Mitglied (§ 107). Die Mitglieder werden vom BR o. Gesamt-BR bestimmt (§ 107 II BetrVG) u. können ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Der BR kann beschliessen, die Aufgaben des W. einem BR-Ausschuss zu übertragen (§ 107 111 BetrVG). Der W. ist auch zu errichten, wenn dem Unternehmen keine Betriebe mit mehr als 100 AN angehören (AP 8 zu § 106 BetrVG 1972 = NZA 91, 643). Wird die erforderliche Unternehmensgrösse nicht erreicht, so steht das Unterrichtungsrecht nicht dem Betriebsrat zu; Auskunftsansprüche können sich jedoch aus § 80 II BetrVG ergeben (AP 10 zu § 106 BetrVG 1972 ---- NZA 91, 644). Der W. hat Anspruch auf rechtzeitige Unterrichtung über die wirtschaftl. Angelegenheiten des Unternehmens anhand der Unterlagen, soweit dadurch nicht die Betriebs- u. Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden. Zu den Unterlagen gehört auch der Wirtschaftsprüferbericht nach § 321 HGB (AP 6 zu § 106 BetrVG 1972 = NZA 90, 150 = BB 90, 458; Hommelhoff ZIP 90, 218). Zur gründlichen Vorbereitung der Ausschuss mitglieder kann es auch gehören, dass ihnen die Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Sie dürfen sie jedoch nicht ohne Einverständnis fotokopieren (AP 3 zu § 106 BetrVG 1972 = NJW 85, 2663). Zu den wirtschaftl.
Angelegenheiten gehören u. a. die wirtschaftl. u. finanzielle Lage des Unternehmens (monatliche Erfolgsabrechnungen - AP 13 zu
§ 106 BetrVG 1972 = NZA 92, 418), Produktions- u. Absatzlage, Produktions- u. Investitionsprogramm, Rationalisierungsvorhaben, alle Vorgänge u. Vorhaben, welche die Interessen der AN des Unternehmens wesentl. berühren; z.B. Übertragung der Geschäftsanteile einer GmbH (AP 9 zu § 106 BetrVG 1972 = NZA 91, 649). Er kann sich Notizen machen. Wird eine Auskunft entgegen dem Verlangen der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses nicht o. nicht genügend erteilt, so soll der BR die Meinungsverschiedenheiten beilegen. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die -4 Einigungsstelle verbindlich (§ 109 BetrVG). Der W. soll einmal monatlich zusammentreten (§ 108I BetrVG). Er kann auch ohne den Unternehmer tagen (AP 3 zu § 108 BetrVG 1972). Er kann, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist, Sachverständige hinzuziehen (AP 1 zu § 108 BetrVG 1972). Er kann aber nicht verlangen, dass ihm ein Sachverständiger die Neubewertung des Anlagevermögens o. die Aufnahme eines neuen Gesellschafters erläutert (AP 38 zu § 80 BetrVG 1972 = NZA 90, 33). Beauftragte der -Gewerkschaften können an den Sitzungen des WA teilnehmen (AP 2 zu § 108 BetrVG 1972; AP 6 zu § 108 BetrVG 1972 = NZA 88, 167). Dasselbe gilt für die Schwerbehindertenvertretung (AP 2 zu § 22 SchwbG = NZA 87, 861). Er ist dagegen nicht in der Lage, zu Sitzungen einen besonderen Protokollführer hinzuzuziehen (AP 8 zu § 108 BetrVG 1972 -= NZA 91, 432). Die W.-Mitglieder haben nur dann einen Anspruch auf Freistellung zu Bildungsveranstaltungen nach § 37 VI, VII BetrVG, wenn sie zugleich Betriebsratsmitglieder sind (AF\' 5 zu § 37 BetrVG 1972). Sie unterliegen einer besonderen Schweigepflicht (AP 1 zu § 81 BetrVG 1952). Lit.: Mayer ArbuR 91, 14; Nebendahl DB 91, 384; Oetker/Lunk DB 90, 2320.




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