Zugunstenantrag
Durchbrechung der Bestandskraft von Verwaltungsakten im Sozialrecht als Ausnahme zu § 77 SGG. Unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X kann ein Verwaltungsakt, auch nachdem er bereits unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit noch zurückgenommen werden.
Vorläufer dieser Regelung finden sich im Unfallversicherungsrecht und im Rentenversicherungsrecht der Reichsversicherungsordnung sowie insb. in dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VwVfG-KOV), dessen früherer § 40 VwVfG-KOV den sog. Zugunstenbescheid regelte, woraus sich die rechtstechnisch gebräuchliche Bezeichnung der Sondernorm des § 44 SGBX enwickelte.
Zweck dieser Vorschrift ist die weitestgehende Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeit zugunsten des Bürgers. Dies kann auch auf Kosten der Bindungswirkung von solchen Verwaltungsakten geschehen, die zu seinen Ungunsten ergangen sind. Allerdings ergibt sich aus § 44 SGB X kein Anspruch auf eine umfassende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumten Rechtsmittelfristen. § 44 SGBX ist in allen durch das Sozialgesetzbuch geregelten Rechtsgebieten mit Ausnahme der Sozialhilfe anzuwenden. Diese Ausnahme wird jedoch derzeit in der Literatur wieder vermehrt kritisiert. Jdenfalls kann im Regelfall nach dem Sozialversicherungsrecht aufgrund dieser umfassenden Überprüfungsmöglichkeit auch nach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefristen ein bestandskräftig gewordener, nicht begünstigender Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen nochmals überprüft und ggf. abgeändert werden kann. Bei sich dann ergebender Rechtswidrigkeit des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes ist dieser zurückzunehmen. Der Überprüfungsumfang wird von den vom Antragsteller vorgebrachten Einwänden gegen die frühere Verwaltungsentscheidung bestimmt. Ergeben sich daraus im Einzelfall keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des früheren Verwaltungsaktes und ist die frühere Entscheidung nicht ersichtlich unrichtig gewesen, darf sich die Sozialleistungsverwaltung und ggf. im nachfolgenden Klageverfahren auch das Sozialgericht mit entsprechender Begründung ohne weitere Sachprüfung auf die eingetretene Bindungswirkung nach § 77 SGG berufen. Als zeitliche Grenze schreibt § 44 Abs. 4 SGB X schließlich die Vierjahresfrist vor. Nach deren Ablauf hat die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes auch bei Feststellung objektiver Rechtswidrigkeit keine Auswirkungen mehr haben kann.
In Abgrenzung zur Regelung des Zugunstenantrags greift der Herstellungsanspruch im Sozialrecht regelmäßig bei Fehlverhalten der Sozialleistungsverwaltung speziell zu den Pflichten der Beratung und Aufklärung ein. Allerdings gilt auch beim Herstellungsanspruch jedenfalls nach der zuletzt wiederholt bestätigten Rechtsprechung des BSG die zeitliche Begrenzung auf die Vierjahresfrist analog § 44 Abs. 4 SGB X.
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