Zusätzliche Betreuungsleistungen

Pflegebedürftige mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsaufwand (§ 45 a SGB XI) können neben den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung seit dem In-Kraft-Treten des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes (PflEg) am 1. 1. 2002 zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen und erhalten zu deren Finanzierung einen zusätzlichen Betreuungsbetrag in Höhe von bis zu 2400 EUR je Kalenderjahr. Er dient insbesondere der Erstattung von Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege. Die zuständige Pflegekasse oder das zuständige Versicherungsunternehmen stellt den Pflegebedürftigen auf Verlangen eine Liste der in ihrem Einzugsbereich vorhandenen qualitätsgesicherten Betreuungsangebote zur Verfügung (§ 45 b SGB XI).




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