Abrechnungen
Im Arbeitsrecht :
sind bei der regelmässigen Lohnzahlung zwingend nur für gewerbliche AN vorgeschrieben, die in Betrieben mit i. d. R. mindestens 20 AN beschäftigt sind (134 II GewO). Gewohnheitsrechtlich ist für alle AN ein Anspruch auf A. anerkannt. Aus ihr muss sich die Art der Lohnberechnung, der Betrag der verdienten -s Arbeitsvergütung sowie Art und Betrag der vorgenommenen Abzüge ergeben. Bei zeitbestimmter Entlohnung ist es ausreichend, wenn die Zahl der geleisteten Stunden u. der Stundensatz angegeben werden. Bei Leistungsentlohnung ist dagegen eine genauere Art der Berech-
nung vorzunehmen. Die A. ist ihrer Rechtsnatur nach ein Schuldanerkenntnis (AP 34 zu § 7 BUr1G Abgeltung = NZA 87, 557). Heimarbeiter haben Anspruch auf Aushändigung von Entgeltbüchern (§ 9 HAG). Nach § 82 II 1 BetrVG kann der AN verlangen, dass ihm die Berechnung u. Zusammensetzung seines Entgeltes erläutert wird insbesondere, wenn sie im Wege der Datenverarbeitung erfolgt. Im öffentlichen Dienst vgl. AP 14 zu § 242 BGB Auskunftspflicht.
Abrechnungen können dadurch erstellt werden, dass entweder eine Person einseitig geschuldete Beträge zusammenrechnet oder dass sich Gläubiger und Schuldner zusammensetzen und gemeinsam ein Rechnungsergebnis feststellen. Haben Schuldner und Gläubiger gemeinsam bestimmte Beträge festgesetzt und ein entsprechendes Gesamtergebnis erzielt, so kann nicht nachträglich eine Partei von diesem Abrechnungsergebnis abweichen und z. B. als Schuldner weniger bezahlen wollen oder als Gläubiger nachträglich mehr verlangen. Beide Personen sind an dieses Abrechnungsergebnis gebunden.
In zahlreichen Rechtsbereichen gibt es eine Verpflichtung, ordnungsgemässe Abrechnungen zu erstellen. Muss befürchtet werden, dass die Abrechnung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt oder gar absichtlich fehlerhaft erstellt worden ist, kann derjenige, der ein Recht auf diese Abrechnung hat, vom zur Abrechnung Verpflichteten sogar verlangen, dass dieser zur Richtigkeit der erstellten Abrechnung eine Eidesstattliche Versicherung abgibt.
Mitteilung eines Rechnungsergebnisses, insbes. aus gegenseitigem Vertrag oder Vermögensverwaltung, anhand einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben (§ 259 BGB). Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis auf Grund einer A. bedürfen nicht der sonst vorgeschriebenen Schriftform (§ 782 BGB). Anspruch des Handelsvertreters auf Abrechnung: § 87 c HGB; des Arbeiters im Gewerbebetrieb: § 134 Abs. 2 GewerbeO. Rechenschaftslegung.
S. zunächst Rechnung. Darüber hinaus kann eine beiderseits gebilligte A. ein Schuldanerkenntnis oder einen Vergleich darstellen. Im Arbeitsrecht kann jeder Arbeitnehmer verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert wird (§ 82 II BetrVG).
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