Alkohol Fahruntüchtigkeit
Alcotest, Alkohol, Berechnung, Alkohol, Blutprobe, Alkohol, Ernüchterungsmittel, Rauschtat, Trunkenheit am Steuer. Ein Kraftfahrer gilt unwiderleglich als fahruntüchtig und macht sich daher eines mit Freiheits- und Geldstrafe bedrohten Vergehens schuldig, wenn er mit einem Blutalkoholgehalt von i,3°/oo mit einem Kraftfahrzeug (gilt auch für Motorradfahrer) am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt (§ 316 StGB). Die Fahrerlaubnis muß neben der Bestrafung wegen eines Alkoholdeliktes grundsätzlich entzogen werden. Auch entfällt der Versicherungsschutz. Der fahruntüchtige Kraftfahrer ist nicht mehr fähig, schwierige Verkehrslagen zu meistern und auf plötzlich auftretende Ereignisse richtig und rechtzeitig zu reagieren. Schwere, oft tödliche Unfälle sind die Folge.
Fahruntüchtigkeit kann als sogenannte relative Fahruntüchtigkeit (im Gegensatz zur absoluten Fahruntüchtigkeit) aber auch schon bei wesentlich niedrigeren Blutalkoholwerten gegeben sein (z. B. schon bei 0,3°/oo). In diesen Fällen muß die Fahruntüchtigkeit aber aus weiteren, über den Blutalkoholgehalt hinausreichenden Beweisanzeichen gefolgert werden:
- Fahrweise (Schlangenlinie, auffällige überhöhte Geschwindigkeit, Nichtbeachten von Verkehrszeichen, Fahren ohne Licht usw.) und - Persönlichkeitsbild (undeutliche Sprache, Alkohol-Atemluft, schwankender Gang usw.).
Relative Fahruntüchtigkeit kann vor allem in Verbindung mit sonstigen körperlichen Mängeln (dauernden oder momentanen: Krankheit, Müdigkeit, Aufregung) oder besonderen Verkehrssituationen (Nachtfahrt, Nebel, Autobahn) auftreten.
Putschmittel sind nicht geeignet, eine bestehende Fahruntüchtigkeit zu beheben (Tabletten, Kaffee), sie täuschen nur vorübergehend ein Stadium der Fahrtüchtigkeit vor. Auch kommt es ganz allgemein nicht darauf an, wie der Kraftfahrer sich
fühlt: Besonders bei leichter Angetrunkenheit pflegt die Vorstellung, besonders fahrfähig zu sein, vorzuherrschen, sie ist alkoholtypisch.
Die Teilnahme am Straßenverkehr soll vom 1. Juli 1973 an bereits ab 0,8 %o als Ordnungswidrigkeit bedroht werden (Geldbuße bis zu 3000 DM und Fahrverbot). Die Strafbarkeit wegen Teilnahme am Straßenverkehr in fahruntüchtigem Zustand (Vergehen, also Vorstrafe begründend) bliebe davon unberührt.
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