Anfechtung letztwilliger Verfügungen
Testamentsanfechtung.
Neben der Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung (l. V.; z. B. wegen Verstoßes gegen zwingende Formvorschriften oder wegen Sittenwidrigkeit, § 138 BGB) kommt auch eine Anfechtung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung (§ 2078 BGB) in Betracht, sofern nicht durch die stets vorgehende Auslegung von Verfügungen von Todes wegen der wahre Wille des Erblassers zu ermitteln ist. Die Anfechtung im Erbrecht knüpft an die allgemeinen Bestimmungen der Anfechtung von Willenserklärungen wegen Willensmängeln (§§ 119 ff. BGB) an, bringt jedoch eine nicht unerhebliche Erweiterung. Anfechtungsgrund ist nicht nur der Irrtum des Erblassers über die Erklärungshandlung (er wollte eine derartige Erklärung nicht abgeben, z. B. Verschreiben) und über den Erklärungsinhalt (er erkannte die rechtliche Tragweite seiner Verfügung nicht), sondern darüber hinaus jeder Irrtum im Beweggrund (sog. Motivirrtum), nämlich soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts irgendeines für die Verfügung bedeutsamen Umstandes bestimmt worden ist. Die maßgeblichen Umstände für den Irrtum des Erblassers können in der Vergangenheit oder in der Zukunft liegen, vom Willen des Erblassers und des Bedachten abhängig (Heirat) oder unabhängig sein (Tod, Bedürftigkeit u. a. m.). Einen Sonderfall des Motivirrtums sieht das Gesetz in § 2079 BGB vor: Eine l. V. kann danach angefochten werden, wenn der Erblasser einen zurzeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der l. V. nicht bekannt war oder der erst später geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist, sofern nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser auch in Kenntnis dieses Umstandes im gleichen Sinne testiert hätte. Anfechtungsberechtigt ist derjenige, dem die Aufhebung der l. V. unmittelbar zustatten kommen würde, im Fall des § 2079 BGB nur der Pflichtteilsberechtigte (§ 2080 BGB). Der Erblasser ist - außer beim Erbvertrag - nicht anfechtungsberechtigt, da er jederzeit vom Widerruf Gebrauch machen kann. Der Anfechtungsberechtigte muss den Anfechtungsgrund und (besonders beim Motivirrtum) die Ursächlichkeit dieses Grundes für die l. V. nachweisen. Die A. ist i. d. R. formlos gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären (§ 2081 BGB); sie kann nur binnen Jahresfrist seit Kenntnis des Anfechtungsberechtigten von dem Anfechtungsgrund, längstens 30 Jahre nach dem Erbfall, angebracht werden (§ 2082 BGB). Die Folge einer wirksamen Anfechtung ist - wie bei der Anfechtung einer jeden Willenserklärung - die Nichtigkeit der l. V. (§ 142 BGB), bei Anfechtung nur einer einzelnen Verfügung im Testament jedoch im Zweifel nicht die Nichtigkeit des ganzen Testaments (§ 2085 BGB, Auslegung von Verfügungen von Todes wegen). Besonderheiten gelten für die A. des Erbvertrags.
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