Anlagevermögen
Vermögensgegenstände, die am Abschlussstichtag dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§§ 151 Abs. 1, 152 AktG), im Gegensatz zum Umlaufvermögen. Zum A. gehören a) Sachanlagen (Grundstücke, Maschinen usw.), b) immaterielle Anlagewerte (Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä.), c) Finanzanlagen. Wegen steuerlicher Bewertung des A.s vgl. § 6 EinkommensteuerG wegen Absetzung für Abnutzung: § 7 EinkommensteuerG.
(§ 247 II HGB) ist das Vermögen, das dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt ist. Das A. zerfällt in Sachanlagevermögen (z.B. Grundstück), Immaterialanlagevermö- gen (z.B. Patent) und Finanzanlagevermögen (z.B. Beteiligung). Es ist zu trennen vom Umlaufvermögen. Lit.: Kappes, A., Immaterielles Anlagevermögen, 2001
in der Steuerbilanz die Wirtschaftsgüter (bzw. in der Handelsbilanz die Vermögensgegenstände), die bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB, R 6.1 Abs. 1 EStR 2005).
Die Zuordnung hängt von der Zweckbestimmung am jeweiligen Bilanzstichtag ab. Diese kann sich aus der Sache selbst ergeben oder vorn Willen des Unternehmers abhängen. Die Zuordnung muss anhand objektiver Merkmale (z.B. Art des Wirtschaftsgutes) erkennbar sein.
Zum Anlagevermögen gehören (vgl. § 266 Abs. 2 A HGB):
* immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Lizenzen, Geschäfts- oder Firmenwert),
* Sachanlagen (z.B. Fabrik- und Bürogrundstücke, Produktionsmaschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung) und
* Finanzanlagen (Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen).
Anlagevermögen wird auf der Aktivseite der Handels- bzw. Steuerbilanz ausgewiesen.
Von Anlagevermögen ist Umlaufvermögen abzugrenzen, da dies für den Ansatz in der Bilanz, für die Bewertung und bei Steuervergünstigungen von Bedeutung ist.
So ist z.B. bei der Veräußerung von bestimmten Gütern des Anlagevermögens gern. § 6 b EStG die Übertragung von stillen Reserven (Rücklagen) möglich. Auch dürfen abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Gegensatz zu Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens i. d. R. gewinnmindernd abgeschrieben werden (§ 7 EStG, AfA-Methoden).
Die Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen kann schwierig sein. Betrieblich genutzte Grundstücke sind i. d. R. dem Anlagevermögen zuzurechnen, können aber bei einem gewerblichen Grundstückshändler Grundstückshandel, gewerblich) auch Umlaufvermögen sein.
ist gem. § 247 I HGB in der Handelsbilanz auf der Aktivseite gesondert auszuweisen (Bilanz). Darunter werden die Vermögensgegenstände erfasst, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen ( § 247 II HGB). Diese Definition ist auch für die Steuerbilanz maßgeblich. A. sind bei einem Produktionsbetrieb insbes. die Produktionsmittel und bei einem Handelsbetrieb vor allem die Laden-, Lager- und Vertriebseinrichtungen. Vom A. ist das Umlaufvermögen zu unterscheiden. Maßgeblich für die Einordnung ist die Zweckbestimmung im Zeitpunkt der erstmaligen Zuführung zum Betriebsvermögen. Eine Absetzung für Abnutzung (§ 7 EStG) ist grundsätzlich nur bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des A. zulässig (§ 6 I Nr. 1 EStG). In der Handelsbilanz wird das A. gegliedert in 1. Immaterielle Vermögensgegenstände (Konzessionen, Geschäftswert usw.); 2. Sachanlagen (Grundstücke, Maschinen usw.); 3. Finanzanlagen (z. B. Beteiligungen), § 266 HGB, R 32 EStR.
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