Arbeitshilfen
Im Sozialrecht :
Arbeitshilfen sind am Arbeitsplatz installierte Vorrichtungen und Geräte, mit denen behinderungsbedingte Nachteile bei der Ausübung der Arbeit ausgeglichen werden. Im Gegensatz zu den Hilfsmitteln werden sie nicht am Körper getragen. Gegenüber dem Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitsmitteln (§81 Abs. 4 Nr. 5 SGB IX) hat der Anspruch gegen den Rehabilitationsträger Vorrang (so zur entsprechenden früheren Rechtslage BSG 22.1981 SozR 2200 § 1237a Nr. 18). Die Arbeitsmittel gehören zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§33 Abs. 8 S. 1 Nr. 5 SGB IX) der gesetzlichen Unfallversicherung (§35 Abs. 1 SGB VII), der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 16 SGB VI), der Arbeitsförderung, der sozialen Entschädigung (§25 Abs. 4 S. 1 BVG i.V.m. §26 Abs. 1 BVG) und der Sozialhilfe (§54 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Arbeitgeber können in der gesetzlichen Unfallversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitsförderung Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb erhalten (§34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB IX). Die Arbeitshilfen können unter Bedingungen oder Auflagen erbracht werden. Für die Leistungen sind die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen und kreisfreien Städten und die Integrationsämter zuständig.
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