Auslösungen

Im Arbeitsrecht :

sind zumeist pauschalierte Beträge zur Abgeltung der dem AN durch eine auswärtige Beschäftigung erwachsenden besonderen Aufwendungen. Zu unterscheiden sind Reisekosten, d. s. die An- u. Abmarschkosten zur auswärtigen Baustelle, Wegegelder u. Trennungsentschädigungen (T.). T. werden gezahlt, um den Mehraufwand des AN durch doppelte Haushaltsführung auszugleichen. Der Anspruch auf T. richtet sich nach § 675, 670 BGB. Ausl. u. T. sind zumeist durch Tarifvertrag besonders geregelt. In den Tarifverträgen des öffentl. Dienstes ist zumeist auf das BRKG und die dazu ergangenen VO verwiesen. In deren Sinn ist Dienstort die politische Gemeinde, in der die Behörde o. ständige Dienststelle, bei der der Bedienstete beschäftigt ist, ihren Sitz hat (AP 1 zu § 2 BRKG). Die Zusage von T. im öffentl. Dienst ist eine Nebenabrede, so dass sie der Schriftform zur Vermeidung ihrer Unwirksamkeit bedarf (§ 4 II BAT; dazu AP 3, 4 zu § 19 TVArb Bundespost). In der Privatwirtschaft sind vor allem der BRTV — Bau (allgemeinverbindlich) und der BMTV für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- u. Elektroindustrie einschliesslich des Fahrleitungs-, Freileitungs- u. Ortsnetzbaues u. des Kabelbaues von Bedeutung, die i. d. R. betriebsüblich auf die Arbeitsverhältnisse der Montagearbeiter angewandt werden. Dies gilt auch in den neuen BL (AuA 93, 21). Grundsätzlich werden nur die Kosten für den günstigsten Weg zur Arbeitsstelle erstattet (AP 17 zu § 1 TVG Auslösung = DB 87, 1795). Die Anspruchsvoraussetzungen von Ausl. u. T. sind je nach Tarifvertrag unterschiedlich geregelt. Der Anspruch auf T. entsteht idR, wenn der AN vom Hauptwohnsitz (AP 14 zu § 1 TVG Auslösung = DB 85, 2693) auf die auswärtige Arbeitsstelle entsandt wird, nicht dagegen, wenn er für sie von vornherein eingestellt wird. Die T. wird kalendertäglich gezahlt (AP 17 zu § 1 TVG Tarifverträge — Bau). Die Vereinbarung von Unterkunftsgeldern bei Übernachtung in Baustellenunterkünften ist zulässig (AP 1 zu § 120c GewO = BB 89, 686). Gelegentlich muss die T. auch dann gezahlt werden, wenn der AN sich zum Wochenende zu Hause aufhält, es sei denn, dass der AG die Fahrtkosten getragen hat (vgl. AP 4, 22, 26 zu § 1 TVG Auslösung = NZA 92, 40). Der BMTV unterscheidet zwischen Fernauslösung und Nahauslösung; massgebend hierfür sind die Laufzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel (AP 9 zu § 1 TVG Auslösung). Taxen sind keine öffentlichen Verkehrsmittel (AP 21 zu § 1 TVG Auslösung). Nach dem BMTV hat der Montagestammarbeiter Anspruch auf Fernauslösung, wenn er nicht täglich nach Hause zurückkehren kann u. am Montageort eine Wohnung hat beschaffen müssen. Unerheblich ist dagegen, ob er besondere Aufwendungen für die Beibehaltung seiner bisherigen Wohnung hat (AP 3 zu § 1 TVG Auslösung; AP 22 = NZA 90, 236). Die Ausl. gehört grundsätzlich nicht zur Arbeitsvergütung. Dies gilt vor allem für die nach den Vorschriften des BMTV gezahlten Nah- (AP 13 zu § 2 LohnFG = DB 83, 2580) und Fernauslösungen (AP 11 zu § 2 LohnFG). Etwas anderes gilt dann, wenn der Pauschalbetrag so angesetzt wird, dass er nicht zum Ersatz der Mehraufwendungen, sondern zur Verbesserung des Lebensstandards dient. In diesen Fällen ist sie auch bei der Bemessung des Urlaubsentgeltes u. der Krankenvergütung zu berücksichtigen (AP 15 zu § 2 ArbKrankhG). Die Tarifpartner können auch bestimmen, dass die A. dann zum Arbeitsentgelt zählt, wenn sie zu versteuern ist (DB 75, 311). Als zweckgebundene Leistung ist die A. (u. T.) pfändungsfrei (§ 850a Ziff. 3 ZPO). Auslösungen als Reisekosten, als Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung sowie als Verpflegungszuschüsse bis zur Höhe der steuerrechtlichen Pausch- oder Höchstbeträge sind in der Sozialversicherung beitragsfrei. Zu den Pauschbeträgen im Lohnsteuerrecht vgl. § 3 Nr. 13 EStG, §§ 5ff. LStDVO, Nr. 14 LStR.

sind Zahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer zur Abgeltung des beruflichen Mehraufwands bei auswärtigen Arbeiten. Werbungskostenersatz.




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