Baulandsache
(§§217ff. BauGB) ist die Angelegenheit auf den Gebieten des Enteignungsrechts, des Umlegungsrechts und Grenzregelungsrechts sowie des dazugehörigen Entschädigungsrechts. Für Baulandsachen werden bei den Landgerichten besondere Kammern (mit zwei Berufsrichtern des Landgerichts und einem Berufsrichter des Verwaltungsgerichts), bei den Oberlandesgerichten besondere Senate gebildet. Sie entscheiden über die Anfechtung der Baulandsachen betreffenden Verwaltungsakte. Lit.: Dieterich, D., Baulandumlegung, 5. A. 2006
Bei Enteignung und enteignungsähnlichen Eingriffen (z. B. Umlegung), die den Zwecken des BauGB dienen, nämlich die städtebauliche Entwicklung in Stadt und Land zu ordnen, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (§§ 217 ff. BauGB). Im ersten Rechtszug ist das Landgericht, Kammer für Baulandsachen, zuständig (2 Berufsrichter des Landgerichts einschl. des Vorsitzenden, 1 des Verwaltungsgerichts). Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht, Senat für B. (2 Berufsrichter des Oberlandesgerichts einschl. des Vors., 1 des Oberverwaltungsgerichts). Über die Revision entscheidet ein Senat des Bundesgerichtshofs. Das Verfahren entspricht einem durch Klage im Zivilprozess eingeleiteten Rechtsstreit; zum Umfang der Beteiligten vgl. § 222 BauGB.
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