Beanstandungsrecht der Kommunalaufsichtsbehörde Die für die Kommunalaufsicht zuständige Behörde kann im Wege der Beanstandung die Gesetzwidrigkeit einer gemeindlichen Maßnahme rügen und die Änderung oder Aufhebung der Maßnahme binnen einer bestimmten angemessenen Frist verlangen. Im Regelfall erfolgt die Beanstandung unmittelbar durch die Aufsichtsbehörde; in Nordrhein-Westfalen weist die Aufsichtsbehörde hingegen den Bürgermeister im Wege der Organleihe an, seinerseits die Maßnahme zu beanstanden. Im Unterschied zur Anordnung (4 Anordnungsrecht) setzt die Beanstandung ein positives Tun der Gemeinde voraus. Ändert die Gemeinde die beanstandete Maßnahme nicht ab, so hat die Aufsichtsbehörde ein Aufhebungsrecht.
Weitere Begriffe : Bescheidungsurteil | Kontrollrat | resolutiv |
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