Grundbuchberichtigungsanspruch

(§ 894 BGB) ist der Anspruch des wahren Berechtigten gegen den zu Unrecht im Grundbuch eingetragenen Scheinberechtigten auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs. Er ist als Spezialfall des §1004 BGB zu verstehen (Medicus, BR Rn. 440), da er ebenfalls auf die Beseitigung bereits eingetragener Störungsfolgen gerichtet ist. Da das Grundbuch nur in den wenigsten Fällen von Amts wegen berichtigt wird (etwa §§ 18 II, 48, 51, 52 GBO) muß der Beeinträchtigte die Berichtigung grds. selbst betreiben, d.h. er benötigt die Eintragungsbewilligung nach §19 GBO oder muß den Unrichtigkeitsnachweis nach §22 GBO erbringen. Ansonsten bleibt ihm nur eine Klage aus § 894 BGB. Die Unrichtigkeit des Grundbuches liegt vor, wenn die durch den Grundbuchinhatt dargestellte Rechtslage nicht mit der wahren Rechtslage im Einklang steht Um den gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB auszuschließen, kann der G. durch einen Widerspruch gesichert werden, § 899 BGB. Ein G. kann sich femer auch aus §823 i.V.m. §249 S.1 BGB (Grundsatz der Naturalrestitution) ergeben, wenn ein Delikt zur unrichtigen Eintragung führte, wobei aber auch § 992 BGB zu beachten ist. Auf § 894 BGB sind nämlich die EBV-Regelungen der §§987 ff. BGB entsprechen^ anzuwenden, da die Stellung des Bucheige-rümers der des unrechtmäßigen Besitzers gleicht. Somit hat ein Bucheigentümer auch die Rechte aus §§ 994 ff. BGB, wenn er z.B. Verwendungen auf das Grundstück gemacht hat, (vgl. Medicus. BR. RN. 454).

dinglicher Anspruch des Inhabers eines dinglichen Rechts an einem Grundstück, auf Herstellung einer dem materiellen Recht entsprechenden Grundbucheintragung (§ 894 BGB). Der Grundbuchberichtigungsanspruch soll gewährleisten, dass die im Grundbuch eingetragene Rechtslage mit der tatsächlichen Rechtslage am Grundstück übereinstimmt. Als spezialgesetzlich geregelter Unterfall des negatorischen Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB hat der Grundbuchberichtigungsanspruch vor dem allgemeinen Beseitigungsanspruch den Vorrang.
Prüfungsschema: Grundbuchberichtigungsanspruch §894 BGB
I.) Unrichtigkeit des Grundbuchs
Das Grundbuch ist unrichtig, wenn die durch den Grundbuchinhalt dargestellte Rechtslage bzgl. Eigentum, beschränkt dinglichen Rechten und solchen an ihnen, nichteingetragener/ gelöschter oder eingetragener Verfügungsbeschränkungen i.S.v. § 892 BGB (s Verfügungsbeschränkung, relative), gelöschter oder eingetragener Vormerkung oder eingetragener Widersprüche i.S.v. §899 BGB nach Bestand, Rechtsinhalt und Rechtsinhaberschaft nicht mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt.
Faustformel
formelle # materielle Grundbuchlage
1. formelle Grundbuchlage
Darstellung der Rechtslage laut Grundbuchinhalt
2. materielle Grundbuchlage
Darstellung der materiellen Rechtslage hinsichtlich der im Grundbuch eingetragenen Rechte
II.) Anspruchsteller = materiell Berechtigter
III.) Anspruchsgegner = formell Berechtigter
Eine dem materiellen Recht widersprechende Eintragung im Grundbuch schließt den Berechtigten mit seinem Recht zwar nicht aus, gefährdet jedoch erheblich dessen Interessen. Insbesondere besteht die Gefahr des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten. Der Grundbuchberichtigungsanspruch schützt den Inhaber eines nicht- oder unrichtig gebuchten Grundstücksrechts vor einem Rechtsverlust durch redlichen Erwerb Dritter (§§ 892, 893 BGB), infolge Buchersitzung (§900 BGB), vor dem Erlöschen durch Anspruchsverjährung (§901 BGB), oder dem Erlass eines Ausschlussurteils (§927 BGB). Bis zur gerichtlichen Durchsetzung des Grundbuchberichtigungsanspruchs kann sich der Berechtigte vorläufig durch Eintragung eines Widerspruchs gegen die Unrichtigkeit des Grundbuchs gern. § 899 BGB schützen. Ein Widerspruch gegen einen eingetragenen Widerspruch oder fälschlich gelöschten Widerspruch ist hierbei jedoch nicht möglich.
Beispiele: So kann der Grundstückseigentümer Berichtigung verlangen, wenn ein anderer als Eigentümer eingetragen ist oder wenn ein beschränktes dingliches Recht oder eine Verfügungsbeschränkung zu Unrecht eingetragen sind.
Der Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts hat den Berichtigungsanspruch, wenn sein Recht nicht oder unrichtig eingetragen ist. Keinen Berichtigungsanspruch hat ein nachrangiger Hypothekar, wenn für ein vorrangiges Recht ein falscher Berechtigter eingetragen oder der eingetragene nicht verfügungsbefugt ist. Die Löschung erloschener vorrangiger Rechte kann ein Hypothekar jedoch selbst dann verlangen, wenn auch sein eigenes Recht durch Zuschlag gern. § 91 ZVG erloschen ist, sofern er als ausgefallener Gläubiger ein Interesse an der Löschung hat.
Der durch eine relative Verfügungsbeschränkung Geschützte hat
den Berichtigungsanspruch in analoger Anwendung des § 894
BGB, wenn die Beschränkung nicht oder unrichtig eingetragen ist.
Schuldner des Grundbuchberichtungsanspruchs ist jeder, dessen Bewilligung nach grundbuchrechtlichen Vorschriften zur Herstellung des richtigen Buchstandes erforderlich ist.
Die rechtskräftige Verurteilung des aus § 894 BGB Verpflichteten ersetzt gern. § 894 ZPO seine nach §§ 19, 29 GBO erforderliche Bewilligung. Beruht die unrichtige Grundbucheintragung gleichzeitig auf ei-nein rechtsgrundlosen Erwerb, so kann der Betroffene seinen Grundbuchberichtigungsanspruch sowohl auf § 894 BGB als auch auf §812 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung stützen.




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