Berufsunfähigkeitsrente
Als berufsunfähig bezeichnet man eine Person, deren Erwerbsfähigkeit wegen einer Krankheit oder einer Behinderung auf weniger als die Hälfte der Erwerbsfähigkeit einer Person gesunken ist, die körperlich, geistig und seelisch gesund und mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattet ist. Die Erwerbs-
fähigkeit wird danach beurteilt, welche Tätigkeiten den Kräften und Fähigkeiten des Antragstellers entsprechen und welche man ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs der Ausbildung und des bisherigen Berufes zumuten kann.
Wenn eine Berufsunfähigkeit festgestellt wurde, hat der betreffende Versicherte einen Anspruch darauf, dass ihm eine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt wird. Deren Höhe ergibt sich aus den persönlichen Entgeltpunkten, dem Rentenartfaktor sowie dem aktuellen Rentenwert
§§ 66-68 SGB
Der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente setzt weiterhin voraus, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre lang Pflichtbeiträge entrichtet oder die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Berufsunfähigkeitsrente auch auf Zeit gewährt werden. In einem solchen Fall geht der Rentenversicherungsträger davon aus, dass sich nach dem Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen lässt.
§§ 43, 50 ff, 66-68
SGB VI
Siehe auch Altersrente, Erwerbsunfähigkeitsrente
Es besteht ein einheitliches System der Erwerbsminderungsrente Es ist wie folgt abgestuft:
* Die volle Erwerbsminderungsrente erhält derjenige Versicherte, der nur noch unter drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
* Eine halbe Erwerbsminderungsrente erhält der Versicherte, der noch zwischen drei und unter sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
* Keine Erwerbsminderungsrente erhält der Versicherte, der noch sechs Stunden und länger täglich erwerbstätig sein kann.
Im Sozialrecht :
Seit dem 1.1.2001 erhalten Personen, deren Erwerbsfähigkeit gemindert ist, Erwerbsminderungsrente (§43 SGB VI). Lediglich gesetzlich Rentenversicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren wurden, erhalten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet haben und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen (§240 SGB VI). Berufsunfähig ist, dessen Erwerbsfähigkeit wegen einer Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit körperlich, geistig und seelisch gesunder Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeit auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§240 Abs. 2 SGB VII). Dabei ist der zuletzt ausgeübte Beruf massgeblich (sog. Hauptberuf). Hatte der Versicherte mehrere Berufe ausgeübt, ist der Hauptberuf massgeblich. Kann der Versicherte diesen Beruf nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausüben, ist zu prüfen, ob er auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann (sog. Verweisungsberufe), hat die Rechtsprechung ein Mehrstufenschema für Arbeiter und für Angestellte entwickelt. Bei den Arbeitern werden folgende Berufe unterschieden: (1) Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierte Facharbeiter, (2) Facharbeiter, die einen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren ausüben, (3) angelernte Arbeiter, die in einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausüben, (4) ungelernte Arbeiter. Bei Angestellten werden folgende Stufen unterschieden: (1) besonders qualifizierte Ausbildungsberufe (Meister, Berufe mit Hochschulausbildung), (2) sonstige Ausbildungsberufe mit einer über zwei-, in der Regel dreijährigen Ausbildung (Ausgebildete), (3) Ausbildungsberufe mit bis zu zweijähriger Ausbildung (Angelernte), (4) Angestelltenberufe ohne Ausbildung (Ungelernte). Unabhängig vom bisherigen Hauptberuf kann der Versicherte auf Tätigkeiten verwiesen werden, auf die er Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgebildet oder umgeschult werden. Ist eine Verweisung nicht zumutbar, liegt Berufsunfähigkeit vor. Die Rente muss beantragt werden (§ 115 SGB VI).
Unterfall der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Rentenanspruch ist mittlerweile begrenzt auf die Hälfte der Vollrente. Voraussetzungen für die Leistungsgewährung sind im Wesentlichen die Berufsunfähigkeit des Versicherten, die Erfüllung von drei Jahren Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren sowie die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor Eintritt der Berufsunfähigkeit und die Nichtvollendung des 65. Lebensjahres durch den Versicherten. Berufsunfähigkeit ist im Speziellen gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer Krankheit etc. auf weniger als die Hälfte eines vergleichbaren Arbeitnehmers herabgesunken ist. Vergleichbarer Arbeitnehmer ist ein gesunder Versicherter mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, § 43 SGB VI a. E, § 240 SGB VI n. E Ausgangspunkt ist der bisher verrichtete Beruf. Kommt eine Erwerbstätigkeit in dem bisherigen Beruf nicht mehr infrage, kann der Versicherte vor einer Rentengewährung auf eine Erwerbstätigkeit in einem sog. Verweisungsberuf verwiesen werden. Der Versicherte kann nur auf Tätigkeiten seiner Stufe oder der nächstniedrigeren Stufe verwiesen werden. Die Einteilung der Arbeitnehmer in verschiedene Stufen wird in st. Rspr. vom Bundessozialgericht seit Ende der 1960er-Jahre, zunächst als Dreistufenschema, mittlerweile im Mehrstufenschema, vorgenommen. Gemeinsam ist die Voraussetzung, dass zunächst die verbliebene Erwerbsfähigkeit festgestellt werden muss. Anschließend erfolgt ein Vergleich dieser verbliebenen Erwerbsfähigkeit mit Versicherten desselben beruflichen Status. Falls der Versicherte zur Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist, aber eine andere Tätigkeit ausüben könnte, stellt sich als Nächstes die Frage nach dem Berufsschutz. Die Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit wird nach der Rspr. durch die Zumutbarkeit des Beruß in sozialer Hinsicht im Vergleich zum bisherigen Hauptberuf eingeschränkt. Damit ist in richterlicher Rechtsfortbildung ein wesentlicher sozialer Abstieg ausgeschlossen worden. Nach der Gesetzesänderung zum 1.1. 2001 wurde für die Übergangsfälle des § 240 SGB VI n. E, d. h. vor dem 2. 1. 1961 geborene Versicherte, nun die Leistungen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf 0,5, d. h. die Hälfte der Vollrente, reduziert.
1.
Einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit konnten bis zum 31. 12. 2000 Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen, die von Berufsunfähigkeit betroffen waren, eine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hatten und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hatten. Gleiches galt für Versicherte, deren Berufsunfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalls oder ähnlicher Ereignisse war (vgl. §§ 43, 53 SGB VI a. F.).
2.
Die Berufsunfähigkeitsrente ist ab 1. 1. 2001 abgelöst worden von den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 SGB VI) sowie der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI; s. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit); die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entspricht dabei weitgehend der früheren Berufsunfähigkeitsrente. Versicherten, die am 31. 12. 2000 bereits Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente hatten, wird diese Rente aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch weiterhin gewährt (§ 302 b SGB VI).
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