Bestätigung
B. eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts durch den Anfechtungsberechtigten schliesst die Anfechtung des Rechtsgeschäfts aus (§ 144 BGB). Bei Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ist B. als erneute Vornahme des Rechtsgeschäfts anzusehen (§ 141 BGB).
(§141 I BGB) ist die Willenserklärung, durch die jemand sein eigenes, bisher fehlerhaftes (nichtiges) Rechtsgeschäft - sofern dies möglich ist - als gültig anerkennt. Dabei genügt zur B. eines formgerecht abgeschlossenen, z.B. wegen Genehmigungsverweigerung endgültig unwirksamen Rechtsgeschäfts der Hinweis der Bestätigungsurkunde auf die Urkunde des unwirksamen Geschäfts. Noch keine B. liegt mangels Bestätigungswillens z.B. vor, wenn der Käufer in Kenntnis der Anfechtbarkeit vom Verkäufer Gewährleistung verlangt. Lit.: Müller, M., Die Bestätigung nichtiger Rechtsgeschäfte nach § 141 BGB, 1989
Rechtsgeschäft, dessen Inhalt das Festhalten an einem zuvor vorgenommenen nichtigen oder anfechtbaren anderen Rechtsgeschäft ist.
Soll ein nichtiges Rechtsgeschäft bestätigt werden, bedarf es hierzu einer erneuten Vornahme des Geschäfts (§ 141 Abs. 1 BGB) mit entsprechendem Bestätigungswillen (der insbes. eine Kenntnis der Nichtigkeit voraussetzt). Das Geschäft muss also insgesamt wiederholt werden, wobei ggf. bestehende Formvorschriften zu beachten sind. Wirksam ist die Neuvornahme ihrerseits nur, wenn der Nichtigkeitsgrund (z. B. gesetzliches Verbot, Sittenwidrigkeit) zwischenzeitlich fortgefallen ist. Die Bestätigung hat rechtlich keine Rückwirkung, aber die Parteien haben sich wirtschaftlich im Zweifel so zu stellen, wie sie bei ursprünglicher Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts gestanden haben würden (§ 141 Abs. 2 BGB).
Die Bestätigung eines anfechtbaren (aber noch nicht angefochtenen) Rechtsgeschäfts ist demgegenüber eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Anfechtungsberechtigten (Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung). Diese Erklärung ist formlos (§ 144 Abs. 2 BGB) und muss zumindest in dem Bewusstsein erfolgen, das bestätigte Rechtsgeschäft sei möglicherweise anfechtbar. Rechtsfolge ist der Verlust des Anfechtungsrechts (§ 144 Abs. 1 BGB).
(eines Rechtsgeschäfts) Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, Anfechtung von Willenserklärungen, Eheaufhebung; s. a. Reisevertrag.
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