Betriebsvermögen
das Anlage- und Umlaufvermögen.
(Reinvermögen) Steuerrecht: wird nicht gesetzlich definiert. Grds. umfasst das Betriebsvermögen die Summe aller positiven und negativen Güter, die einem Betrieb dienen (mengenmäßige Bedeutung).
Der Begriff „Betriebsvermögen” wird in den Steuergesetzen auch noch in anderer Hinsicht verwendet.
So ist z. B. das Betriebsvermögen i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG die Differenz zwischen den bewerteten Güterbeständen (Vermögen und Schulden) des Betriebes. Es ist in diesem Zusammenhang mit dem Eigenkapital gleichzusetzen (wertmäßige Bedeutung).
Der Begriff Betriebsvermögen dient ebenfalls dazu, den Gegensatz zum Privatvermögen auszudrücken. Betriebsvermögen kann nur im Rahmen der betrieblichen Einkünfte, d. h. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 EStG, Einkunftsarten), gebildet werden. Gegenstand des Betriebsvermögens können Wirtschaftsgüter aller Art sein. Ein Wirtschaftsgut wird dadurch Betriebsvermögen, dass ein sachlicher Bezug zum Betrieb und (oder) die persönliche Rechtszuständigkeit des Betriebsinhabers hergestellt wird (u. a. durch Betriebseröffnung, Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter oder Einlage). Die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen ist mit erheblichen steuerrechtlichen Folgen verbunden, so werden z. B. die in dem Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven (Rücklagen) steuerlich erfasst.
Im Steuerrecht wird i. d. R zwischen dem notwendigen Betriebsvermögen, dem gewillkürten Betriebsvermögen und dem Privatvermögen unterschieden. Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar zu mehr als 50 % für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt
sind, sind notwendiges Betriebsvermögen, auch wenn sie nicht in der Buchführung und in den Bilanzen ausgewiesen werden (R4.2 Abs. 1 EStR 2005). Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind, können als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn eine betriebliche Nutzung von mindestens 10% bis 50 % vorliegt.
Bei einer privaten Nutzung von mehr als 90 % gehören Wirtschaftsgüter in vollem Umfang zum (notwendigen) Privatvermögen.
Verlustbringende Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen dürfen nicht in das (gewillkürte) Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn damit lediglich der Zweck verfolgt wird, sich bereits abzeichnende Verluste aus dem Privatvermögen in den betrieblichen Bereich zu verlagern.
Wirtschaftsgüter, die zur Zeit der Aufnahme in das Betriebsvermögen zulässigerweise zum Betriebsvermögen gerechnet worden sind, bleiben grundsätzlich so lange Betriebsvermögen, bis sie durch eine eindeutige, unmissverständliche - ausdrückliche oder schlüssige Entnahmehandlung des Steuerpflichtigen Privatvermögen werden. Nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart oder einer Nutzungsänderung (ohne eine solche eindeutige Entnahmehandlung) bezeichnet man das Wirtschaftsgut als „geduldetes” gewillkürtes Betriebsvermögen.
Bei einer Personengesellschaft umfasst das Betriebsvermögen sowohl die Wirtschaftsgüter, die zum Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer gehören, als auch die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens. Dabei gehören Gegenstände des Gesamthandsvermögens nicht automatisch zum (notwendigen) Betriebsvermögen, sondern es ist nach den o. g. allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden. Grundstücke im Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer sind hingegen regelmäßig notwendiges Betriebsvermögen (R4.2 Abs. 2 EStR 2005, H 4.2 Abs. 2 EStH 2005).
Bei Kapitalgesellschaften stellen die zur Erzielung von gewerblichen Einkünften eingesetzten Wirtschaftsgüter, soweit sie der Gesellschaft zugerechnet werden, stets ohne weitere sachliche Prüfung Betriebsvermögen dar. Privatnutzung durch die Gesellschafter löst den betrieblichen Zusammenhang nicht und führt allenfalls zur verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe des Nutzungswertes.
1.
Das B. ist nicht gesetzlich definiert. Grundsätzlich sind dem Betriebsvermögen alle Wirtschaftsgüter zuzurechnen, die für betriebliche Zwecke eingesetzt oder erworben werden.
2.
In der Einkommensteuer wird i. d. R. zwischen notwendigem B., gewillkürtem B. und Privatvermögen unterschieden. Notwendiges B. ist gegeben, wenn die Wirtschaftsgüter dem Betrieb in dem Sinn unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz in dem Betrieb selbst bestimmt sind (BFH BStBl. II 1997, S. 399). Das Merkmal „dienen“ bringt die besonders enge Beziehung zwischen Wirtschaftsgut und Betrieb zum Ausdruck. Wird notwendiges B. zu Unrecht nicht bilanziert, so wird es steuerlich behandelt, als wäre es bilanziert. Zum notwendigen B. eines Einzelunternehmers sind alle Wirtschaftsgüter, die dem Unternehmer gehören und die er betrieblich nutzt, zu erfassen. Ein Wirtschaftsgut, das unmittelbar betrieblichen Zwecken einer Personengesellschaft dient, aber im Eigentum eines Mitunternehmers steht, gehört steuerlich zum B. Es ist als Sonderbetriebsvermögen auszuweisen (Mitunternehmerschaften). Bei teilweise betrieblich genutzten Grundstücken kann der betrieblich genutzte Teil notwendiges B. sein. Gewillkürtes B. ist anzunehmen, wenn die Wirtschaftsgüter objektiv bestimmt und geeignet sind, den Betrieb zu fördern. Erforderlich ist, dass diese in der Bilanz als B. ausgewiesen werden. Aber auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung (Gewinnermittlungsarten) ist nach der Änderung der Rechtsprechung des BFH die Bildung von gewillkürten B. möglich. Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut nicht nur in geringem Umfang, d. h. bis 10 v. H., betrieblich genutzt wird (vgl. BFH-Urteil v. 2. 10. 2003, IV R 13/03). Notwendiges Privatvermögen sind solche Wirtschaftsgüter, die in keinem Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, z. B. das selbstgenutzte Einfamilienhaus. Körperschaftsteuerlich existiert nur Betriebsvermögen, da eine Kapitalgesellschaft keine Privatsphäre hat.
3.
Neben diesen drei Arten des Betriebsvermögens wird der Begriff des geduldeten B. beim land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen verwendet. Damit wird ausgedrückt, dass ein Wirtschaftsgut zwar jetzt nicht mehr (notwendiges oder gewillkürtes) B. werden könnte, jedoch eine vorher gegebene B.eigenschaft nicht durch einen Wechsel äußerer Umstände verliert, es sei denn es würde notwendiges Privatvermögen. Mit dem Begriff geduldetes B. wird die fortbestehende Bindung des Wirtschaftsguts zum B. bis zur eindeutigen Lösung aus dem B. durch weitere Entnahmehandlung verdeutlicht. Beispiel: Ein bislang betrieblich genutztes Grundstück wird nun fremdvermietet. Das Grundstück wird jedoch weiter in der Gewinnermittlung berücksichtigt. Durch die Aufgabe der betrieblichen Nutzung handelt es sich nicht mehr um notwendiges B. Mangels eindeutiger Entnahmehandlung handelt es sich nicht um Privatvermögen. Bis zur eindeutigen Entnahmehandlung liegt geduldetes B. vor.
4.
Einheitsbewertung: Zum Einheitswert eines Gewerbebetriebs zählen alle Wirtschaftsgüter, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen zuzurechnen sind. Im Einheitswert Gewerbebetrieb einer Mitunternehmerschaft sind auch die Wirtschaftsgüter enthalten, die nicht der Personengesellschaft, sondern einem Mitunternehmer gehören, aber von der Mitunternehmerschaft betrieblich genutzt werden (§ 97 I 1 Nr. 5 BewG). Vgl. auch § 101 BewG.
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