Deklaratorische Wirkung

hat ein Rechtsakt, wenn er an der bestehenden Rechtslage nichts ändert, sondern diese lediglich bezeugt oder klarstellt. Der Begriff wird vor allem für eine bestimmte Gruppe von Eintragungen in die öffentlichen Register (z.B. Grundbuch, Handelsregister) verwendet. So hat z. B. die Eintragung des Erben als Grundstückseigentümer anstelle des Erblassers d.W., weil sie nur die schon eingetretene Veränderung (Gesamtrechtsnachfolge) der Eigentumsverhältnisse verlautbart. Schafft dagegen ein Rechtsakt erst das betreffende Rechtsverhältnis oder löst er es auf oder gestaltet er es anders, so spricht man von Konstitutivwirkung.

Ein Rechtsakt kann deklaratorische oder konstitutive Wirkung haben. Im ersten Falle wird das Bestehen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses lediglich festgestellt, bezeugt oder klargestellt, z. B. im Zivilprozess durch Feststellungsurteil über ein streitiges Rechtsverhältnis, im Verwaltungsrecht durch Ausstellung einer Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit. Im zweiten Falle wird durch den Rechtsakt ein Recht oder Rechtsverhältnis begründet, aufgehoben oder gestaltet, z. B. durch Verleihung der Staatsbürgerschaft, Erteilung einer Gewerbekonzession, Ehescheidung durch Urteil usw. Konstitutivwirkung eines Rechtsgeschäfts liegt z. B. bei gutgläubigem Erwerb einer Sache vom Nichteigentümer vor.




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