Drohung

Jemand bedroht einen anderen, wenn er ihn unzulässigerweise unter Druck setzt (zum Beispiel, indem er ihm eine Straftat androht, nicht dagegen, wenn er ihm eine zulässige Klage ankündigt), um ihn zu irgendeiner Handlung oder Unterlassung zu veranlassen. Willenserklärungen, die unter dem Einfluß einer Drohung abgegeben werden, können binnen eines Jahres nach Beendigung der Zwangslage angefochten werden (Anfechtung) und werden damit nichtig (Nichtigkeit; §§123, 124, 142BGB). Meist ist die Drohung auch strafbar. Im Strafrecht bezeichnet man sie als Nötigung oder Erpressung.

Eine Willenserklärung, zu der der Erklärende durch eine widerrechtliche D. bestimmt worden ist, kann nach § 123 I 2.Alt. BGB angefochten werden. Unter D. ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt. Der Erklärende muß sich in einer psychischen Zwangslage befinden. Als Übel kommt jeder materielle oder ideelle Nachteil für den Erklärenden, für einen Verwandten oder einer sonstigen nahestehenden Person in Betracht. Voraussetzung ist ferner, daß die Drohung für die Zwangslage und die Willenserklärung des Bedrohten kausal ist.

Widerrechtlich ist die D., wenn entweder das Mittel, der angestrebte Zweck oder die Zweck-Mittel-Relation widerrechtlich ist. Subjektiv muß der Drohende den Willen haben, den Entschluß des Bedrohten zu bestimmen.

Ankündigung eines Übels für den Fall, dass der Bedrohte sich nicht dem Wunsche des Drohenden fügt. Im Zivilrecht kann, wer zur Abgabe einer Willenserklärung widerrechtlich durch D. bestimmt worden ist, die Erklärung binnen eines Jahres nach Aufhören der Zwangslage anfechten, §§ 123 f. BGB, Anfechtung eines Rechtsgeschäftes. Die Beeinflussung der Willens- und Entschliessungsfreiheit muss entweder des angestrebten Zwecks oder des zur Erreichung dieses Zwecks angekündigten Mittels verwerflich sein. - Im Strafrecht ist die D. vielfach Tatbestandsmerkmal, z. B. D. mit Begehung eines Verbrechens (Bedrohung), D. mit empfindlichem Übel (Nötigung), D. mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Raub, Notzucht), Gewalt.
Dro*t(franz. = Recht): D. civil,BürgerlichesR; D. public, öffentliches R; D. féodal, LehnsR; D. écrit, Geschriebenes R; D. international, Internationales Privatrecht; D. d’auteur, UrheberR; D. coutumier, GewohnheitsR; D. de gens, VölkerR; D. de suite, Verfolgungsrecht im Konkurs; D. humain, Menschenrecht.

ist Ausübung psychischen Zwangs. Im Privatrecht kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung widerrechtlich durch D. bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten (§ 123
BGB). Im Strafrecht ist D. Tatbestandsmerkmal zahlreicher Delikte. Dort verbindet sie sich meist mit dem Inaussichtsteilen eines empfindlichen Übels (z.B. Nötigung, Erpressung) oder gegenwärtiger Gefahr für Leib odeT Leben (z.B. Vergewaltigung, Raub).

ist das Inaussichtsteilen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende sich wirklich oder vorgeblich Einfluss beimisst. Die D. ist im Strafrecht ein Tatbestandsmerkmal verschiedener Tatbestände (z.B. §§ 240 Nötigung, 253 StGB Erpressung). Im Privatrecht kann eine durch D. hervorgerufene Willenserklärung durch Anfechtung von dem Erklärenden rückwirkend vernichtet werden (§ 123 I BGB). Lit.: Liegt, C., Die Drohung mit einem an sich rechtmäßigen Verhalten, 2001

Im Strafrecht wird der Begriff der D. vielfach als Tatbestandsmerkmal verwendet. Im Allgemeinen ist darunter die Ankündigung eines Nachteils zu verstehen, der für den Betroffenen nicht ohne Bedeutung ist. So ist z. B. die D. mit einem empfindlichen Übel ein Mittel zu Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 StGB), die D. mit Gewalt ein Mitttel zu Widerstand gegen die Staatsgewalt, die D. mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ein Mittel zu sexueller Nötigung (§ 177 StGB) und Raub (§ 249 StGB). Entscheidend ist nicht, ob die D. ernst genommen wird, sondern nur, ob der Täter will, dass der Bedrohte sie ernst nimmt. S. a. Bedrohung.

Im bürgerlichen Recht kann eine D. die Anfechtung einer Willenserklärung begründen (§ 123 BGB); s. Anfechtung von Willenserklärungen (2).




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