Ehefähigkeit

die Fähigkeit einer Person, rechtswirksam eine Ehe zu schließen. Sie erfordert Ehemündigkeit, d.h. daß eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden soll, wovon das Vormundschaftsgericht auf Antrag Befreiung erteilen kann, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist; ein Verstoß berührt aber nicht den Bestand der Ehe. Ausgeschlossen ist die E. bei Geschäftsunfähigkeit; beschränkt Geschäftsfähige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter und ggfs. der Personensorgeberechtigten (falls die Personensorge einem anderen zusteht); die Einwilligung kann bei Verweigerung ohne triftige Gründe durch den Vormundschaftsrichter ersetzt werden.

ist die Fähigkeit einer natürlichen Person, eine wirksame Ehe einzugehen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen. Der Eheschließende muß grundsätzlich ehemündig, d.h. volljährig sein, § 1303 I BGB. Voraussetzung ist auch Geschäftsfähigkeit, wobei beschränkt Geschäftsfähige der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen, wenn nicht das Familiengericht auf Antrag vom Erfordernis der Volljährigkeit Befreiung erteilt hat. vgl. §§ 1303 11, IV BGB. Geschäftsunfähige können keine Ehe eingehen, § 1304 BGB.

ist die Fähigkeit einer Person, eine gültige Ehe einzugehen. Sie muss dazu geschäftsfähig und ehemündig sein. Beschränkt geschäftsfähige Personen (Minderjährige, Geschäftsfähigkeit) können nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern) heiraten. Das Vormundschaftsgericht kann die Einwilligung auf Antrag ersetzen. Fehlt die Einwilligung, kann die Eheaufhebung verlangt werden.

(§§ 1 ff. EheG) ist die Fähigkeit, eine Ehe zu schliessen. Sie setzt Volljährigkeit (sog. Ehemündigkeit) voraus; allerdings kann das Vormundschaftsgericht von diesem Erfordernis befreien, wenn der minderjährige Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat u. sein künftiger Ehegatte volljährig ist. Eheunfähig ist, wer geschäftsunfähig ist (Geschäftsunfähigkeit); eine trotzdem geschlossene Ehe kann für nichtig erklärt werden. Der beschränkt Geschäftsfähige (z. B. ein Minderjähriger) bedarf zur Eheschliessung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, also im allg. beider Eltern; wird sie ohne triftige Gründe verweigert, kann sie vom Vormundschaftsgericht ersetzt werden.

ist die Fähigkeit eines Menschen, eine Ehe zu schließen. Die E. ist stets ausgeschlossen bei Geschäftsunfähigkeit (§ 1304 BGB). Der beschränkt Geschäftsfähige bedarf zur Eingehung der Ehe grundsätzlich der - u. U. ersetzbaren - Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge (§ 1303 IV BGB). Die Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden, doch kann das Familiengericht auf Antrag von dieser Vorschrift befreien, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist (§ 1303 BGB). 1997 ratifizierte der Bundestag den Beitritt Deutschlands zu dem Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen. Lit.: Schmalzl, K., Scheidungstrauma und kanonische Ehefähigkeit, 2000

ist die Fähigkeit einer Person zur rechtswirksamen Eheschließung. Wer geschäftsunfähig ist (Geschäftsfähigkeit), kann eine Ehe nicht eingehen (§ 1304 BGB). Eine Ehe soll ferner nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden (sog. Ehemündigkeit, § 1303 I BGB). Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist. Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht. Erteilt das Familiengericht die Befreiung, so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters oder des sonstigen Inhabers der Personensorge (§ 1303 II-IV BGB).

Wird eine Ehe entgegen diesen Vorschriften geschlossen, so unterliegt sie grdsätzl. der Eheaufhebung (§ 1314 I BGB). Eine Aufhebung der E. ist aber ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit oder Eintritt der Volljährigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung) oder das Familiengericht die Eheschließung eines Minderjährigen nachträglich genehmigt (§ 1315 I BGB).




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