Entschädigung (nationalsozialistisches Unrecht)

Das Recht der E. für nationalsozialistisches Unrecht ist ein Teilgebiet der Wiedergutmachung. Es regelt die nicht zum Gebiet der Rückerstattung gehörigen, durch ns. Unrechtsmaßnahmen entstandenen Schäden. Das Bundesergänzungsgesetz zur E. für Opfer der ns. Verfolgung vom 18. 9. 1953 und das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) v. 29. 6. 1956 (BGBl. I 562), m. Änd., lösten die von den Ländern getroffenen Regelungen ab. Anspruch auf E. nach dem BEG haben die Opfer der ns. Verfolgung (Verfolgte), d. h. Personen, die wegen ihrer Gegnerschaft zum Nationalsozialismus oder wegen ihrer Rasse, ihres Glaubens oder ihrer Weltanschauung durch ns. Gewaltmaßnahmen Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen oder in ihrem beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen erlitten haben (§§ 4 ff. BEG). Die E. besteht je nach Art des erlittenen Schadens in Kapitalentschädigungen, Renten, Abfindungen, Heilverfahren, Krankenversorgung, Umschulungsbeihilfen, Hinterbliebenenversorgung, Darlehen, Ausbildungsbeihilfen u. a. Besondere Vorschriften bestehen außerdem für juristische Personen, Anstalten, Personenvereinigungen und für gewisse Gruppen von Verfolgten, bei denen die allgemeinen Voraussetzungen des E.anspruches nicht vorliegen (Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, Staatenlose und Flüchtlinge i. S. der Genfer Konvention). Sieht das Gesetz für einen erlittenen Schaden eine E. nicht vor, so kann ein Härteausgleich gewährt werden. Eine E. wird nur auf Antrag bewilligt. Die Antragsfrist ist inzwischen abgelaufen.




Vorheriger Fachbegriff: Entschädigung (DDR-Unrecht) | Nächster Fachbegriff: Entschädigung der Abgeordneten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen