Erziehungsbeistandschaft

Massnahme für einen Minderjährigen, dessen geistige, seelische oder leibliche Entwicklung gefährdet oder geschädigt ist, zur Beseitigung der Gefährdung oder Schädigung. Erziehungsbeistand wird vom Jugendamt auf Antrag der Personensorgeberechtigten bzw. von Amts wegen oder auf Antrag durch das Vormundschaftsgericht bestellt ( Jugendwohlfahrtsgesetz). Die E. ist auch eine vom Jugendstrafrichter zu verhängende Erziehungsmassregel (Jugendstrafrecht). Der Erziehungsbeistand unterstützt Personensorgeberechtigte bei der Erziehung und steht dem Minderjährigen mit Rat und Tat zur Seite. Er hat zwar keine Zwangsmittel, wohl aber ein Eintrittsrecht zu Minderjährigen. Arbeitgeber sind ihm auskunftspflichtig. Das Jugendamt berät und unterstützt ihn. Beendigung bei Volljährigkeit des Betroffenen; Aufhebung bei Erreichung oder Sicherstellung des Erziehungszwecks. Freiwillige Erziehungshilfe, Fürsorgeerziehung.

-Erziehungsmaßregeln.




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