Erziehungshilfe
Unterstützung bei der Erziehung. Freiwillige E. ist die mit Einverständnis und Unterstützung der Erziehungsberechtigten in einer geeigneten Familie oder einem Heim durchgeführte Erziehung eines in seiner leiblichen, geistigen oder seelischen Entwicklung gefährdeten oder geschädigten, noch nicht 17-jährigen Minderjährigen, falls ein Erziehungsbeistand nicht ausreicht, um die Gefahr abzuwenden oder den Schaden zu beseitigen.
. Zu den Aufgaben der Jugendbehörden gehört es, die notwendigen Hilfen zur Erziehung für einzelne Minderjährige dem jeweiligen erzieherischen Bedarf entsprechend rechtzeitig und ausreichend zu gewähren (§ 6 JWG). Je nach Schwere u. Ausmass der Entwicklungsstörung des Minderjährigen kann Erziehungsbeistandschaft, Freiwillige Erziehungshilfe oder - jenseits der E. i. e. S. Fürsorgeerziehung angeordnet werden. Für einen Minderjährigen, dessen leibliche, geistige oder seeelische Entwicklung gefährdet oder geschädigt ist, hat das Jugendamt auf Antrag der Personensorgeberechtigten (Eltern, Vormund), hilfsweise auf Anordnung des Vormundschaftsgerichts (oder des Jugendgerichts in einem Strafverfahren) einen Erziehungsbeistand zu bestellen, wenn dies zur Abwendung der Gefahr oder zur Beseitigung eines Schadens geboten und ausreichend ist (§§ 5 ff. JWG). Der Erziehungsbeistand unterstützt die Eltern oder den Vormund bei der Erziehung, steht dem Minderjährigen mit Rat und Hilfe zur Seite und berät ihn auch bei der Verwendung seines Arbeitsverdienstes. Die Freiwillige E. (§§ 62 ff. JWG) dient bei einem Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dessen leibliche, geistige oder seelische Entwicklung gefährdet oder geschädigt ist, der Unterstützung der Personensorgeberechtigten, wenn Erziehungsbeistandschaft nicht ausreicht; die Personensorgeberechtigten müssen bereit sein, die E. aktiv zu fördern. Freiwillige E. wird wie die Fürsorgeerziehung auf Veranlassung des Landesjugendamtes üblicherweise in einer geeigneten Familie oder in einem Heim durchgeführt. Erziehungsbeistandschaft u. Freiwillige E. enden mit der Volljährigkeit des Minderjährigen. Sie sind bei Erreichung des Erziehungszwecks oder auf Antrag eines Personensorgeberechtigten aufzuheben.
Im Sozialrecht:
Hilfe zur Erziehung
ist allgemein die Unterstützung bei der Erziehung. Seit 1. 1. 1991 ist die Hilfe zur Erziehung durch die §§27 ff. SGB VIII geregelt. Sie wird geleistet als Beratung oder Unterstützung von Kindern, Jugendlichen, Eltern und anderen Erziehungsberechtigten in schwierigen Familienlagen. Lit.: Stickdorn, J., Der Umbau der Erziehungshilfen, 2003; Erziehungshilfe konkret, 2004
-Erziehungsmaßregeln.
wird geleistet in Form von Beratung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen, Eltern und anderen Erziehungsberechtigten bei individuellen und familienbezogenen Problemen, Lösung von Erziehungsfragen und bei Trennung und Scheidung. Der E. dienen auch soziale Gruppenarbeit, sozialpädagogische Hilfe, Erziehung in Tagesgruppen, Vollzeitpflege, Heimerziehung, betreute Wohnformen und Krankenhilfe (§§ 27-41 SGB VIII). Jugendamt.
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