Europol

ist die europäische Polizeibehörde zur Bekämpfung schwerwiegender Fälle von grenzüberschreitender organisierter Kriminalität in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Informationsaustausch mit Sitz in Den Haag, die am 1. 10. 1997 in 4 Abteilungen mit 160 Mitarbeitern ihre Tätigkeit aufnahm. Lit.: Sule, S., Europol und europäischer Datenschutz, 1999; Degenhardt, K., Europol und Strafprozess, 2003; Kröger, N., Europol, 2004; Günther, M., Europol, 2006; Srock, G., Rechtliche Rahmenbedingungen für die Weiterentwicklung von Europol, 2006

ist das Europäische Polizeiamt mit Sitz in Den Haag, ein mit Rechtspersönlichkeit ausgestattetes Instrument intergouvernementaler Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Seine Errichtung beruht auf dem Europol-Übereinkommen (EPK) vom 26. 7. 1995, das, nach Ratifizierung in der Bundesrepublik (Europol-Gesetz vorn 16. 12. 1997), am 1. 10. 1998 in Kraft trat, zukünftig voraussichtlich durch einen Ratsbeschluss gern. Art. 34 II 2 lit. c EU ersetzt werden wird. Die Gründungsgeschichte der Behörde reicht in die Anfänge der informellen supranationalen Bewältigung polizeilicher Aufgaben zurück. Sie begann 1975 mit der vom Europäischen Rat begründeten TREVIKooperation (TREVI, d. h. Terrorisme, Radicalisme, Extremisme, Violence International), die sich zunächst auf einen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Staaten und die Erarbeitung gemeinsamer polizeilicher Strategien in der Terrorismusbekämpfung beschränkte. Der Wegfall der Binnengrenzen zwischen den Staaten des Schengener Übereinkommens führte Mitte der 80er Jahre zu einer Aufgabenerweiterung in die Bereiche der „Organisierten Kriminalität”. Dies schlug sich u. a. im „Palma-Dokument” nieder, mit dem die Innen- und Justizminister der Europäischen Gemeinschaft 1989 eine Intelligence-Dienststelle zur Bekämpfung des Drogenhandels (EDU, d. h. European Drugs Unit) aufbauten. Die Gründung der Europäischen Union und die Institutionalisierung der Dritten Säule im Maastricht-Vertrag von 1992 schufen die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine Bündelung der bisherigen informellen polizeilichen Zusammenarbeit und für die Errichtung einer gemeinsamen Rechtsgrundlage im Europol-Übereinkommen. Als zeitlich erste Einrichtung der Dritten Säule (Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres) geht Europol der Entwicklung weiterer gesamteuropäischer Einrichtungen der Justiz, Staatsanwaltschaft und Strafverteidigung voran. Seine Aufgabe besteht in der Sammlung, Auswertung und transnationalen Vermittlung von Informationen und Daten, die im Zusammenhang mit grenzüberschreitender organisierter Kriminalität wie Terrorismus, illegalem Drogenhandel, Menschenhandel, illegalem Kraftfahrzeughandel, Schleuserkriminalität und Geldwäsche stehen. Darüber hinaus unterstützt Europol, nach den Änderungen des EU-Vertrages durch die Amsterdamer Beschlüsse (Regierungskonferenz vom Juni 1997), operative Einsätze nationaler Polizei- und Zolldienststellen sowie operative Aktionen gemeinsamer Teams der Mitgliedstaaten. Über eine eigene Ermittlungszuständigkeit mit Eingriffsbefugnissen verfügt die Behörde nicht. Für die zentralen Aufgaben der Sammlung und Vermittlung von Informationen stehen Europol drei verschiedene Dateitypen, nämlich das Indexsystem, das Informationssystem und die Arbeitsdateien zu Analysezwecken, zur Verfügung. Deren Einrichtung und Inhalt sind in Art. 7 f. EPK geregelt. Auf das Europol-Informationssystem haben sowohl die Bediensteten der Behörde als auch die nationalen Verbindungsstellen, in der Bundesrepublik das BKA, online-Zugriff. Zu den Organen von Europol gehören der Direktor, der vom Europäischen Rat für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt wird, der Verwaltungsrat, dem je ein Vertreter jedes Mitgliedstaats angehört, der Haushaltsausschuss, in den jeder Mitgliedstaat einen Vertreter entsendet, sowie der Finanzkontrolleur, der vom Verwaltungsrat ernannt wird. Einzelheiten regeln das Europolübereinkommen von 1995, einzelne Protokolle (Ges. v. 17. 12. 1997; Ges. v. 19. 5. 1998) sowie zahlreiche Durchführungsbestimmungen des Rates der Europäischen Union. Zu den Kritikpunkten der rechtspolitischen Diskussion um das Europäische Polizeiamt zählen: das Ausmaß der Datenverarbeitung, das über die nationalen strafprozessualen Ermächtigungsnormen weit hinausreicht, ferner das Fehlen einer justizförmigen Kontrolle sowie die weitgehende Immunität der Europol-Beamten.

In Art. 87-89 AEUV ist u. a. die polizeiliche Zusammenarbeit in der Europäischen Union (EU) zur Verhütung und Bekämpfung der schweren Kriminalität des Terrorismus- und der Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, geregelt. Dem dient E. mit Sitz in Den Haag als eine rechtsfähige Stelle der EU mit dem Ziel, die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und deren Zusammenarbeit zu unterstützen und zu verstärken. Die Einzelheiten regeln der Beschluss des EU-Rates 2009/ 371/JI v. 6. 4. 2009 (ABl. L 121/37) und das E.-Gesetz v. 16. 12. 1997 (BGBl. II 2150) m. Änd.




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