Freiheit

die Möglichkeit des Menschen, sein Verhalten unabhängig von anderen selbst bestimmen zu können. Vom GG werden die freie Entfaltung der Persönlichkeit im Sinne einer allgemeinen Handlungsfreiheit sowie verschiedene einzelne Freiheiten (z.B. Meinungs-F., Versammlungs-F., Berufs-F.) garantiert. Die F. der Person (körperliche Fortbewegungs-F.) kann nur auf Grund eines Gesetzes im formellen Sinn und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Eine F.-Entziehung (Unterbringung einer Person z.B. in einer Vollzugsanstalt zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder von Untersuchungshaft, in einem Erziehungsheim für schwererziehbare Kinder) darf endgültig nur von einem Richter angeordnet werden. Vorläufig Festgenommene müssen spätestens am nächsten Tag einem Richter vorgeführt werden. Ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens ist von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer F.-Entziehung zu benachrichtigen.

ein Grundanliegen der rechtsstaatlichen Verfassung, hängt mit der Garantie der Menschenwürde aufs engste zusammen. Nach dem Untergang der Weimarer Republik in der Tyrannis des Dritten Reiches hat der Schutz autonomer Sphären des Einzelnen in den Freiheitsgrundrechten des GG ein neues normatives Fundament erhalten. Indessen ist, wie sich aus der Gesamtsicht der Grundrechte ergibt, die konstituierte Freiheit nicht schrankenlos. Dem entspricht das Menschenbild des GG, das bei aller Freiheitlichkeit den Einzelnen nicht als selbstherrliches Individuum versteht, sondern als eine in der Gemeinschaft stehende und ihr mannigfach verpflichtete eigenwertige Person. Der Gesetzgeber darf deshalb zur Förderung des sozialen Zusammenlebens die individuellen Freiheitssphären in verfassungsmässiger Weise beschränken, sofern nur der angemessene Eigenraum der Persönlichkeit gewahrt bleibt.

ist allgemein die Möglichkeit der uneingeschränkten Entfaltung. Ihre geistige Voraussetzung ist die (vom Lügner unredlicherweise verlassene) Wahrheit ([lat.] in veritate libertas). Die F. ist im Verfassungsrecht in der Form der allgemeinen Handlungsfreiheit und verschiedener einzelner Freiheiten grundgesetzlich abgesichert (Art. 2 ff. GG). Nach Art. 104 GG kann die F. der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden (Freiheitsentziehungsgesetz, §§ 63 ff. StGB). Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Im Strafrecht (§ 239 StGB) meint F. nur die potentielle persönliche Bewegungsfreiheit, im Schuldrecht (§ 823 I BGB) die körperliche Bewegungsfreiheit sowie die F. von einer Nötigung zu einer Handlung durch Drohung, Zwang oder Täuschung. Im römischen, germanischen, mittelalterlichen und teilweise auch neuzeitlichen Recht ist F. ein besonderer sozialer Status, der im Gegensatz zur Unfreiheit steht. Lit.: Arnauld, A. v., Die Freiheitsrechte, 1999; Ladeur, K., Negative Freiheitsrechte, 2000; Marschner, R.Afol- ckart, B., Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. A.,




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