Freizügigkeitsgesetz
Ausländerrecht (1 und 4).
, Abk. FreizügG/EU: die gesetzliche Regelung für EU-Ausländer zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Das für sonstige Ausländer geltende Aufenthaltsgesetz gilt für Angehörige der EU-Staaten nur subsidiär, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Aufgrund der Unionsbürgerschaft (Art. 17 EG) sind alle EU-Angehörigen grds. berechtigt, sich in allen Mitgliedstaaten aufzuhalten, auch ohne einen spezifischen Aufenthaltszweck zu verfolgen (Art. 18 Abs. 1 EG). Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen mit Unionsbürgerschaft haben daher ein gesetzliches Aufenthaltsrecht (§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU). Sie benötigen für die Einreise in das Bundesgebiet kein Visum und für den Aufenthalt keine Aufenthaltserlaubnis (§ 2 Abs. 4 FreizügG/EU). Ihnen wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht erteilt (§ 5 Abs. 1 FreizügG/EU). Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen eine Aufenthaltskarte erteilt (§ 5 Abs. 2 FreizügG/EU). Die Aufenthaltskarte ersetzt seit 2007 die frühere Aufenthaltserlaubnis-EU.
Die Vorschriften der §§ 53 ff. AufenthG über die Ausweisung von Ausländern sind auf EU-Angehörige nicht anwendbar. Das gesetzliche Recht auf Einreise und Aufenthalt kann nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 39 Abs. 3, Art.46 Abs. 1 EG) verloren gehen, insb. bei gravierender strafrechtlicher Verurteilung (§ 6 FreizügG/EU). Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein jedoch nicht (§ 6 Abs. 2 FreizügG/EU). Der Verlust erfolgt aufgrund eines feststellenden Verwaltungsakts (§ 6 Abs. 1 FreizügG/ EU). Nach Erwerb des im Jahre 2007 eingeführten Daueraufenthaltsrechts (§ 4 a FreizügG/EU) darf der Verlust nur aus schwerwiegenden Gründen festgestellt werden. Bei einem Aufenthalt von 10 Jahren im Bundesgebiet oder bei Minderjährigen darf die Feststellung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden (§6 Abs. 4 u. 5 AufenthG). Die Entscheidung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/ EU ist stets eine Ermessensentscheidung (auch bei zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit). Bei der Entscheidung sind insbes. die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 FreizügG/EU). An den den Verlust des Aufenthaltsrechts feststellenden Verwaltungsakt knüpft § 7 Abs. 1 FreizügG/EU die Ausreisepflicht, die notfalls im Wege der Abschiebung durchgesetzt werden kann. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr Freizügigkeitsrecht verloren haben, dürfen nicht in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Diese Wirkungen werden auf Antrag befristet (§7 Abs. 2 FreizügG/EU).
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