G 10

(Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses — Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz): Gesetz zur Regelung der Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation sowie Öffnung und Einsicht in dem Postgeheimnis unterfallende Sendungen durch die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Militärischen Abschirmdienst (MAD) und den Bundesnachrichtendienst (BND).

Das 1968 in Kraft getretene, hinsichtlich des Anwendungsbereichs mehrfach und rechtsstaatlich bedenklich erweiterte Gesetz unterscheidet sich von der Telekommunikationsüberwachung nach der StPO vor allem dadurch, dass keine Strafbarkeitsschwelle erforderlich ist, sondern schon der bloße Verdacht der Planung von Straftaten für Anordnungen von Maßnahmen ausreicht. Die Rspr. des BVerfG hat mehrfach (NJW 1996, 114; 2000, 55) die Verfassungswidrigkeit einzelner Regelungen des Gesetzes festgestellt.

Beschränkungen in Einzelfällen gegen bestimmte Personen (Individualkontrolle) regelt § 3 G10. Abschließende Voraussetzung sind dabei tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Begehung oder Planung einer der in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-7 G 10 aufgeführten Straftat. § 3 Abs. 2 G 10 enthält eine der Vorschrift des § 100 a S. 1 StPO weitgehend entsprechende Subsidiaritätsklausel. Die strategische Kontrolle gem. § 5 G 10 regelt nicht die Überwachung einzelner Anschlüsse, sondern die Kontrolle des internationalen nicht leitungsgebundenen Fernmeldeverkehrs. Die Möglichkeit einer solchen „verdachtslosen Rasterfahndung” wurde mehrfach erweitert, zunächst durch das Verbrechenbekämpfungsgesetz (BGBl. I 1994, 3168) auf Delikte der internationalen Drogenkriminalität, Geldfälschung und Geldwäsche sowie 2001 — verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG NJW 2008, 2135) — auf die Gefahren des internationalen Terrorismus „mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland”.

Darüber hinaus wurde in § 8 G 10 die Möglichkeit der Überwachung bei Gefahr für Leib und Leben einer Person im Ausland geschaffen; die Vorschrift zielt ibs. auf Geiselnahmen deutscher Staatsbürger im Ausland ab.
Die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen erfolgt auf Antrag der zur Durchführung berechtigten Behörden (§ 9 G 10) durch die zuständige oberste Landesbehörde (bei Anträgen der Landesämter für Verfassungsschutz), i. Ü. durch ein vom Bundeskanzler beauftragtes Bundesministerium (Bundesministerium des Innern).

Der bedenklich eingeschränkte Rechtsschutz gegen Beschränkungen nach dem G 10 soll durch eine parlamentarische Kontrolle kompensiert werden, die die §§ 14, 15 G 10 regeln. Danach ist in Abständen von höchsten sechs Monaten ein parlamentarisches Kontrollgremium durch das zuständige Bundesministerium über die Durchführung des Gesetzes zu unterrichten (§ 14 Abs. 1 S. 1 G 10). Die strategische Überwachung gemäß §§ 5, 8 G 10 bedarf der Zustimmung des Gremiums. I. Ü. entscheidet gemäß § 15 Abs. 5 G 10 die aus vier Mitgliedern bestehende sog. G 10-Kommission von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungen nach dem G 10. Auf Landesebene bestehen entsprechende Regelungen zur parlamentarischen Kontrolle.




Vorheriger Fachbegriff: Futtermittel | Nächster Fachbegriff: Göttliches Recht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen