Mehrbedarfszuschlag

Im Sozialrecht :

In der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in der Sozialhilfe

wird der Regelbedarf bei bestimmten Bedarfslagen um einen sog. Mehrbedarf erhöht. Voraussetzung ist jeweils, dass der Bedarf nicht bereits durch die Regelleistung (§20 SGB II) oder den Regelsatz (§ 30 SGB XII) abgedeckt ist. Einen Mehrbedarfszuschlag erhalten Schwangere, Alleinerziehende, behinderte Menschen in Massnahmen zur Teilnahme am Arbeitsleben sowie Menschen, die eine kostenaufwändige Diät benötigen. In der Sozialhilfe erhalten zusätzlich gehbehinderte Menschen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" oder "aG" haben, einen Mehrbedarfszuschlag. Es dürfen auch mehrere Mehrbedarfszuschläge gewährt werden (§§21 Abs. 6 SGB II, 30 Abs. 6 SGB XII). Maximal wird ein Zuschlag in Höhe der massgebenden Regelleistung bzw. des massgebenden Regelsatzes gezahlt (§ 30 Aufstiegsfortbildungen z.B. zum Industrie- oder Handwerksmeister werden nach dem sog. Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG) gefördert. Anspruch auf dieses sog. "Meister-BAföG" haben Personen, die an sog. beruflichen Aufstiegsfortbildungen teilnehmen. Aufstiegsfortbildungen i.d.S. sind Massnahmen, die auf einen Fortbildungsabschluss als Handwerks- oder Industriemeister, Techniker, Fachkaufleute, Fachkrankenpfleger, Betriebsinformatiker, Programmierer, Betriebswirte oder eine vergleichbare Qualifikation vorbereiten (§2 AFBG). Ausgeschlossen ist das "Meister-BAföG" bei Beziehern von BAföG, Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB III oder Rehabilitationsleistungen nach dem SGB IX (§3 Abs. 1 AFBG). Anspruchsberechtigt sind Handwerker und andere Fachkräfte, die über eine nach dem BBiG oder der HandwO anerkannten abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen. Nicht gefördert werden Personen, die bereits über eine dem angestrebten Fortbildungsabschluss zumindest gleichwertige Ausbildung (z.B. Hochschulabschluss) verfügen. Neben Deutschen erhalten auch Ausländer aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Ausländer, die sich bereits drei Jahre rechtmässig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind, Aufstiegsfortbildungsförderung (§8 AFBG). Eine Altersgrenze besteht nicht. Die Anspruchsberechtigten erhalten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag. Im Unterhaltsbeitrag sind der Grundbedarf, der Wohnbedarf, ein Zuschlag für höhere Miete, ein Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung sowie ein Erhöhungsbetrag für den Antragsteller eingerechnet. Der Unterhaltsbeitrag beträgt maximal zwischen 614 € und 1187 €. Der Unterhaltsbeitrag ist ein- kommens- und vermögensabhängig (§10 Abs.2 AFBG). Berücksichtigt wird auch das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, soweit dieses den Freibetrag überschreitet. Die Freibeträge der Teilnehmer betragen für den Teilnehmer 215 €, für den Ehegatten 480 € sowie pro Kind 435 €. Der Vermögensfreibetrag beträgt 35971 € für den Teilnehmer an der Massnahme, zusätzlich 1790€ für den Ehegatten und 1790 € je Kind des Teilnehmers. Bei Vorliegen einer unbilligen Härte können darüber hinaus weitere Vermögenswerte von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen sein (z.B. ein Einfamilienhaus). Der Einkommensfreibetrag des Ehegatten beläuft sich auf 960 € und 435 € je Kind. Einkommen und Vermögen der Eltern werden demgegenüber nicht angerechnet. Der Erhöhungsbetrag für Kinder wird nur gewährt, wenn für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht. 230 € des Unterhaltsbeitrages sind ein nicht zurückzuzahlender Zuschuss. Der Restbetrag wird als zinsgünstiges Bankdarlehen gezahlt. Für jedes weitere Kind erhöht sich das Darlehen um 179 €. Alleinerziehende erhalten zusätzlich einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Kindbetreuung in Höhe von 128 € monatlich. Bei Teilnehmern an Vollzeit- und Teilzeitmassnahmen wird zusätzlich für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Massnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 10226 € gewährt. 35% des Massnahmebeitrages sind ein nicht rückzahlbarer Zuschuss, der Restbetrag ist ein zinsgünstiges Bankdarlehen. Die notwendigen Kosten für ein Prüfungsstück (z.B. Meisterstück) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 1534 € mit einem zinsgünstigen Darlehen gefördert. Die Dauer der Förderung entspricht grundsätzlich der Dauer der Ausbildung. Bei Vollzeitmassnahmen beträgt die Förderungshöchstdauer längstens 24 Monate, bei Teilzeitmassnahmen längstens 48 Monate (§11 Abs. 1 AFBG). In Härtefällen, z.B. Schwangerschaft, Erziehung eines Kindes, schwere Krankheit, oder bei anderen besonderen Umständen im Einzelfall kann die Förderungshöchstgrenze um bis zu 12 Monate verlängert werden (§11 Abs. 1 AFBG). Findet die Massnahme nicht zusammenhängend statt, sondern besteht sie aus mehreren Massnahmeabschnitten, müssen diese Abschnitte bei Vollzeitabschnitten in höchstens 36 Monaten, bei Teilzeitmassnahmen in höchstens 48 Monaten erbracht werden. Das "Meister-BAföG" wird auf schriftlichen Antrag gewährt (§ 19 Abs. 1 AFBG). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit Beginn der Massnahme, bei späterer Antragstellung mit dem Antragsmonat. Der Darlehensvertrag wird mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau geschlossen. Für die Bank besteht Kontrahierungszwang. Der Inhalt des Darlehensvertrages wird in

§ 13 AFBG festgelegt. Während der Massnahme und während der ersten zwei Jahre nach der Massnahme ist das Darlehen aus dem Unterhalts- und dem Massnahmebeitrag tilgungs- und zinsfrei (§ 13 Abs. 3 AFBG). Die Karenzzeit dauert maximal 6 Jahre (§ 13 Abs. 3 AFBG). Nach Ablauf der Karenzzeit ist das Darlehen innerhalb von 10 Jahren mit monatlichen Raten in Höhe von mindestens 128€ zu tilgen (§ 13 Abs. 5 AFBG). Zu Beginn der Rückzahlungspflicht können die Betroffenen zwischen einem festen und einem variablen Zinssatz wählen. Der variable Zins wird jeweils am 1. April und am 1. September für ein halbes Jahr entsprechend der European Interbank Offered Rate zzgl. eines Verwaltungskosten- zuschlags festgesetzt. Das Darlehen kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Darlehensnehmern, die in der Woche nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind und die ein Kind bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres oder ein behindertes Kind pflegen, können die Rückzahlungsraten gestundet werden, soweit ihr monatliches Einkommen 960€ nicht übersteigt (§ 13 Abs. 7 AFBG). Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten um weitere 480 € und für jedes Kind um 435 €. Beziehern von Meister-BAföG, die innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Massnahme ein Unternehmen oder eine freiberufliche Tätigkeit beginnen oder ein Unternehmen übernehmen, die Abschlussprüfung bestanden haben und spätestens am Ende des dritten Jahres mindestens 2 Personen für mindestens 4 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt haben, werden auf Antrag 66 % des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Darlehens erlassen.

Regelung für besondere Personengruppen im Recht der Sozialhilfe. Nach § 30 SGB XII wird in bestimmten begründeten Einzelfällen der Regelsatz für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt anteilig zwischen 20% und 60% heraufgesetzt. Das ist z. B. für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G (im Schwerbehindertenausweis) nach Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. bei Erwerbsunfähigkeit der Fall. Weitere Fälle des § 30 SGB XII sehen Zuschläge für Schwangere und Alleinerziehende sowie schließlich für Personen mit einer kostenintensiven Sonderernährung (z. B. Diabetikerdiät) vor. Bei Zusammentreffen verschiedener Mehrbedarfszuschläge sind diese in der Höhe insgesamt auf einen maßgeblichen Regelsatz zu beschränken. Vergleichbare Regelungen enthält bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 21 SGB II.




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