Gemeinschaft nach Bruchteilen
Das Gesetz sieht unterschiedliche Möglichkeiten einer Interessenverbindung vor und unterscheidet zwischen der sogenannten Gesamthandsberechtigung, wie bei den Gesellschaften, der ehelichen Gütergemeinschaft, der Erbengemeinschaft und andererseits der Gemeinschaft nach Bruchteilen. Die sogenannte Bruchteilsgemeinschaft wird als Interessengemeinschaft ohne Zweckgemeinschaft betrachtet. Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, ohne dass sie eine Gesamthandsberechtigung bilden, so entsteht zwingend eine Bruchteilsgemeinschaft. Der gemeinschaftliche Gegenstand wird von den Teilhabern auch gemeinschaftlich verwaltet. Jeder erhält einen, seinem Anteil entsprechenden Teil an den »Früchten«, z.B. dem Mietzins. Grundsätzlich entscheidet über die Verwaltung und die Benutzung die Stimmenmehrheit der Teilhaber. Jeder Teilhaber kann seinen Anteil verkaufen, verschenken, verleihen oder vererben. Jeder kann auch jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; dann muss der gemeinschaftliche Gegenstand, wenn er sich zerlegen lässt, entsprechend aufgeteilt werden, ist das nicht der Fall muss er verkauft und der Erlös entsprechend aufgeteilt werden.
Gemeinschaftliche Testamente können nur von Ehegatten errichtet werden. In einer nichtehelichen Beziehung kann der gleiche Zweck nur mittels eines notariellen Erbvertrags erreicht werden.
Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung müssen die Ehegatten auch noch in einer gültigen Ehe leben, es darf also kein Nichtigkeitsgrund oder Scheidungsantrag vorhanden sein,
wobei davon ausgegangen werden kann, dass jemand, der sich scheiden lassen will, auch kein gemeinsames Testament mehr errichtet.
Beide Ehepartner können ein eigenhändiges Testament errichten oder ein öffentliches Testament. Beide Ehegatten müssen volljährig sein. Im gemeinschaftlichen Testament kann alles niedergeschrieben werden, was sonst auch in einem Einzeltestament stehen würde. Das Besondere am gemeinschaftlichen Testament ist, dass wechselbezügliche Verfügungen enthalten sind. Für das gemeinschaftliche Testament gilt eine Abweichung von den Formvorschriften des eigenhändigen Testaments insoweit, als es ausreicht, dass ein Ehegatte den Text handgeschrieben und eigenhändig unterzeichnet hat, der andere braucht nur unterzeichnen, soll jedoch zusätzlich angeben, an welchem Tag, in welchem Monat, in welchem Jahr und an welchem Ort er seine Unterschrift geleistet hat.
Die bekannteste Form des gemeinschaftlichen Testamentes ist das sogenannte Berliner Testament.
Ein Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen ist nur in Ausnahmefällen möglich, es sei denn, der Rücktritt wurde ausdrücklich Vorbehalten. Gemeinschaftlich können natürlich auch wechselbezügliche Verfügungen durch ein entsprechendes neues, gemeinschaftliches Testament abgeändert werden. Ist ein Ehegatte verstorben, dann ist der Überlebende an die wechselbezüglichen Vereinbarungen gebunden. Eine besondere Vorschrift ist für die Eröffnung gemeinschaftlicher Testamente getroffen worden. Soweit möglich dürfen nämlich Verfügungen des überlebenden Ehegatten bei der Testamentseröffnung anderen Beteiligten nicht zur Kenntnis gebracht werden.
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