Gemeinschaft
die gemeinschaftliche Inhaberschaft eines Rechts (z.B. Eigentum) durch mehrere Personen. Sie ist im Zweifel eine G. nach Bruchteilen. Anders ausgestaltet ist die Gesamthands-G. (Eigentum, z.B. die Gesellschaft).
Siehe auch: Bruchteilsgemeinschaft
die gemeinsame Inhaberschaft von Rechten; wichtigste Form ist die Bruchteilsgemeinschaft (Miteigentum).
. Bilden mehrere Personen eine Vermögensgemeinschaft, so kommen, sieht man vom Sonderfall der juristischen Person ab, im wesentlichen zwei Rechtsinstitute in Betracht: die Gesamthandsgemeinschaft u. die Gemeinschaft nach Bruchteilen.
1. Gesamthandsgemeinschaften (Gg.) sind nur die bürgerlichrechtliche Gesellschaft (§§718 ff. BGB) u. damit kraft Verweisung auch der nichtrechtsfähige Verein, die OHG u. die KG (§ 54 BGB, § 105 II, 161 II HGB), die eheliche Gütergemeinschaft u. die fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1416 ff., 1485 ff. BGB) sowie die Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB). Das Vermögen der Gg. steht den Beteiligten nicht anteilig, sondern "zur gesamten Hand" zu. Alle Gesamthänder sind daher gemeinschaftlich Eigentümer der zum Gesamthandsvermögen gehörenden Sachen u. gemeinschaftlich Gläubiger der Gesamthandsforderungen. Für Schulden der Gg. haften sie gemeinschaftlich mit dem Gesamthandsvermögen; daneben besteht i.d.R. noch eine persönliche gesamtschuldnerische Haftung jedes Beteiligten mit dem eigenen Vermögen. Der Gesamthänder kann über seinen (fiktiven) Anteil an den einzelnen Vermögensgegenständen nicht verfügen; auch eine Verfügung über seinen Gesamthandsanteil als solchen ist nur ausnahmsweise zulässig, und zwar bei der Erbengemeinschaft sowie aufgrund entsprechender Vereinbarung bei der Gesellschaft.
2. In der Bruchteilsgemeinschaft (Bg). steht jedem Teilhaber ein ziffernmässig bestimmter, im Zweifel gleich grosser ideeller Anteil an dem gemeinsamen Recht zu (§§ 741 ff. BGB). Wichtigster Fall der Bg. ist das Miteigentum, für das zusätzlich die Sonderregelungen der §§ 1008 ff. BGB gelten. Bei der Bg. kann der einzelne Teilhaber über seinen Anteil grundsätzlich frei verfügen, über den gemeinschaftlichen Gegenstand selbst jedoch nur gemeinsam mit den übrigen Beteiligten. Die Verwaltung ist den Teilhabern in ihrer Gesamtheit zugewiesen; der einzelne ist aber berechtigt, notwendige Erhaltungsmassnahmen auch ohne Zustimmung der anderen zu treffen. Ein Teilhaber kann im übrigen jederzeit die Aufhebung der Bg. - grundsätzlich durch Teilung, hilfsweise durch Verkauf u. Teilung des Erlöses - verlangen.
ist die Mehrheit von Personen, die durch eine Gemeinsamkeit verbunden sind (u.a. Staatsvolk). Im Schuldrecht (§ 741 BGB) ist G. jede gemeinschaftliche Inhaberschaft eines einzelnen Rechts durch mehrere, für die keine besonderen gesetzlichen Regeln eingreifen. Sie ist Bruchteilsgemeinschaft, wobei im Zweifel den Teilhabern gleiche ideelle Anteile zustehen (§ 742 BGB). Die Verwaltung des Rechts geschieht gemeinschaftlich. Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen (§ 747 BGB). Die Aufhebung der G. erfolgt durch Teilung oder Verkauf (§§ 749ff. BGB). Besondere Vorschriften gelten für die Bruchteilsgemeinschaft an Eigentum (Miteigentum). Im Gegensatz zur allgemeinen G. steht die besondere Ge samt- handsgemeinschaft (Gesamthand). Lit.: Eheliche Gemeinschaft, Partnerschaft und Vermögen im europäischen Vergleich, hg.v. Henrich, D. u.a., 1999; Paulus, A., Die internationale Gemeinschaft im Völkerrecht, 2001
Bruchteilsgemeinschaft.
(nach Bruchteilen). Steht ein Recht (z. B. Eigentum, aber auch Pfandrecht usw.) mehreren gemeinschaftlich zu, so ist i. d. R. eine G. nach Bruchteilen gegeben. Hierfür gelten die §§ 741 ff. BGB, sofern das Gesetz keine Sonderregelung enthält (z. B. für das Miteigentum; s. auch Mitbesitz, Nachbarrecht, Wohnungseigentum) oder eine andere (engere) Form der Beteiligung vorsieht (s. insbes. Gesamthandsgemeinschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Gesamtgläubigerschaft, Gesamtschuld; die Regeln über die G. gelten jedoch auch für diese Rechtsformen weitgehend ergänzend).
Die G. kann durch Rechtsgeschäft, gesetzliche Regelung (z. B. Verbindung), auch durch letztwillige Verfügung entstehen. Jedem Teilhaber steht ein fest bestimmter, im Zweifel gleich großer ideeller Anteil (Bruchteil) an Hauptsache und Früchten sowie an den Lasten zu (§§ 742, 743, 748 BGB, Bruchteilsgemeinschaft anders bei der Gesamthandsgemeinschaft). Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes steht den Teilhabern in ihrer Gesamtheit zu; jeder ist jedoch berechtigt, die zur Erhaltung notwendigen Maßnahmen ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten zu treffen, auch kann durch Abrede Stimmenmehrheit u. ä. vereinbart werden (§§ 744, 745 BGB). Eine entsprechende Vereinbarung, auch über die Aufhebung der G., wirkt gegen einen Sonderrechtsnachfolger (§§ 746, 751 BGB) und einen Erben, nicht aber gegenüber einem Pfändungsgläubiger. Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil frei verfügen (Übertragung, Verpfändung; auch Pfändung möglich). Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im ganzen können aber die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen (§ 747 BGB). Jeder Teilhaber kann jederzeit - bei abweichender Vereinbarung jedenfalls bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - die Aufhebung der G. verlangen (§ 749 BGB). Sie wird - soweit möglich - durch Teilung in Natur, sonst durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf (Pfandrecht) - bei Grundstücken durch Teilungsversteigerung - und durch anschließende Teilung des Erlöses durchgeführt (§ 753 BGB).
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