Glaubens- und Gewissensfreiheit
1.
Nach Art. 4 GG ist die Freiheit des Glaubens und des Gewissens unverletzlich; ferner gewährleistet die Vorschrift die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (Bekenntnisfreiheit) und die ungestörte Religionsausübung. Insgesamt kann man diese zusammengehörigen Grundrechte als Religionsfreiheit (Weltanschauungsfreiheit) bezeichnen. Während die Bekenntnisfreiheit die freie Kundgabe der Glaubens- und Gewissensentscheidungen sichert und das Recht der freien Religionsausübung die Kultushandlungen im privaten und öffentlichen Bereich (auch in Gemeinschaften) schützt, garantiert die Glaubens- und Gewissensfreiheit als vorstaatliches und überpositives Menschen- und Grundrecht, dass jedermann frei von staatlichem oder gesellschaftlichem Zwang seine Überzeugung von Gott und seine sittlichen Wertvorstellungen bilden und ihnen anhängen darf. Ohne Bedeutung ist die zahlenmäßige Stärke oder gesellschaftliche Relevanz eines bestimmten Glaubens oder einer Weltanschauung. Geschützt sind auch vereinzelt auftretende Überzeugungen und Abweichungen von den Lehren bestehender Religionsgesellschaften.
2.
Der Staat ist nach dem GG zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichtet (BVerfGE 18, 386; 33, 28; vgl. auch Kruzifix in Schulen, Schulgebet). Das Grundrecht ist durch Gesetze weder eingeschränkt noch einschränkbar. Es sichert das Recht, auszusprechen und zu verschweigen, dass und was man glaubt oder nicht glaubt und umfasst das Recht, nicht zur Teilnahme an einer religiösen Übung gezwungen zu werden. Es schützt die Werbung für eine Glaubensrichtung, gestattet aber auch die Abwerbung von fremdem Glauben, solange nicht - unter Missbrauch des Grundrechts - mit Hilfe unerlaubter Methoden andere ihrem Glauben abspenstig gemacht werden. Immanente Schranken der Glaubens- und Gewissensfreiheit sind Leben, Gesundheit, Glaubens-, Gewissens- und Meinungsfreiheit anderer Menschen.
3.
Schwierige Fragen entstehen bei der Verwirklichung von Glaubens- und Gewissensentscheidungen, soweit sie in Widerstreit zu anderen (insbes. staatsbürgerlichen) Pflichten treten.
a) Gesetzliche Regelungen bestehen z. B. für Kriegsdienstverweigerer (Art. 4 III GG) und Eidesverweigerung.
b) Das tierschutzrechtliche Verbot der Schächtung sah das BVerfG mit U. v. 15. 1. 2002 (NJW 2002, 663) als verfassungswidrig an; wenn die Glaubensüberzeugung zwingend eine Schlachtung ohne Betäubung vorsehe, sei ein dagegen gerichtetes Verbot unverhältnismäßig.
c) Bei Übernahme eines besonderen Pflichtenkreises müssen u. U. individuelle Gewissensentscheidungen zurücktreten. So muss der Richter entsprechend dem Gesetz Ehen scheiden, auch wenn die Scheidung seinem persönlichen Glauben oder Gewissen widerspricht. Im Beamtenverhältnis ist es zulässig, den aus Gewissensgründen verweigerten Diensteid durch ein feierliches Gelöbnis zu ersetzen.
d) Nach Auffassung des BayVGH (U. v. 21. 12. 2001, NVwZ 2002, 1000) kann ein Lehrer verlangen, dass ein im Klassenzimmer aufgehängtes Kruzifix abgehängt wird (Kruzifix in Schulen).
e) Das Tragen eines muslimischen Kopftuches (Islam) allein rechtfertigt regelmäßig noch nicht die ordentliche Kündigung einer Verkäuferin in einem Kaufhaus aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen (BAG U. v. 10. 10. 2002, NJW 2003, 1685). Ein Verbot für Lehrkräfte, im Schulunterricht ein Kopftuch zu tragen, bedarf einer gesetzlichen Grundlage (BVerfG U. v. 24. 9. 2003, NJW 2003, 3111). Als erstes Land in Deutschland hat im Juni 2004 Baden-Württemberg im Landesschulgesetz bestimmt, dass Lehrkräfte an öffentlichen Schulen keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben dürfen, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören; die Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerke oder Traditionen bleibt erlaubt. Damit ist dort das muslimische Kopftuch für Lehrkräfte verboten, die Nonnentracht aber weiterhin erlaubt. Das BVerwG sah mit U. v. 24. 6. 2004 (NJW 2004, 3581) dieses Gesetz als ausreichende Rechtsgrundlage für die Nichteinstellung einer Bewerberin an, die in der Schule das muslimische Kopftuch trug. Einzelheiten sind in der Rechtsprechung nach wie vor strittig. Eine Baden-Württemberg ähnliche Regelung enthalten inzwischen z. B. seit 2005 Art. 59 II der Bayer. G über das Erziehungs- u. Unterrichtswesen v. 31. 5. 2000 (GVBl. 414, ber. 632) m. Änd. und seit 2006 § 57 IV Schulgesetz NRW v. 15. 2. 2005 (GV. NRW 102) m. Änd. Die Praxis in Baden-Württemberg wurde vom VG Stuttgart mit U. v. 7. 7. 2006 (NVwZ 2006, 1444) für verfassungswidrig erachtet, da im Vollzug der Vorschrift gleichheitswidrig nicht gegen Kippa oder Nonnentracht vorgegangen würde.
durch das GG in Art. 4 Abs. 1 geschützte Freiheit des Glaubens, die ergänzt wird durch die Gewissensfreiheit, die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (Bekenntnisfreiheit) und die Freiheit der ungestörten Religionsausübung. Jedermann darf danach frei von staatlichem oder gesellschaftlichem Zwang seine Überzeugung von Gott und seine sittlichen Wertvorstellungen bilden und ihnen anhängen. Der Staat ist zu Neutralität verpflichtet.
das Grundrecht, eine bestimmte Überzeugung von der Existenz eines ausserweltlichen Wesens (Gott) zu haben. Sie kann auch negativer Art (Nichtexistenz) sein. Sie ist wie die Gewissensfreiheit geschützt. a. Bekenntnisfreiheit.
als grundrechtliche Gewährleistung (Art. 4 I) umfasst, wie die Bekenntnisfreiheit, nicht nur positive religiöse Überzeugungen, sondern auch irreligiöse und sogar antireligiöse Anschauungen. Wegen seiner engen Beziehung zum Höchstwert der Menschenwürde muss das Grundrecht der Glaubensfreiheit weit ausgelegt werden. Der darin verkörperte Anspruch, von staatlichem Zwang im Glaubensbereich verschont zu bleiben, rechtfertigt einen Minderheitenschutz auch gegenüber relativ geringfügigen Beeinträchtigungen. Dies gilt besonders dort, wo er nicht mit den Rechten einer Bevölkerungsmehrheit kollidiert. Demgemäss kann z.B. der Zwang für jüdische Prozessbeteiligte, entgegen ihrer religiösen Überzeugung in einem mit einem Kreuz ausgestatteten Gerichtssaal verhandeln zu müssen, das Grundrecht der Glaubensfreiheit verletzen.
Zur Glaubensfreiheit gehört auch das Recht jedes Menschen, über seine Zugehörigkeit zu einer Kirche ohne staatliche Einflussnahme allein zu entscheiden. Die Befugnis, einer Kirche fernzubleiben, wird von dieser Freiheit ebenso umfasst wie der Anspruch, sich jederzeit von der Kirchenmitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht zu lösen.
Religionsfreiheit.
(§4 1 GG) ist die Freiheit, einen eigenen Glauben zu bilden, zu äußern und dafür zu werben. Gemäß Art. 4 I GG ist die Freiheit des Glaubens unverletzlich. Dem Staat ist es verboten, die Bildung und den Bestand des Glaubens des Einzelnen zu beeinflussen. Lit.: Grulich, R., Religions- und Glaubensfreiheit als Menschenrechte, 1980; Jakobs, C., Kreuze in der Schule, 2000
Verfassungsrecht: Schutz der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen (Art. 4 Abs. 1 GG). Darunter fällt zunächst einmal die Freiheit, einen Glauben bzw. eine Weltanschauung zu bilden und sie zu haben, die innere Überzeugungsbildung. Daneben schützt Art. 4 Abs. 1, 3. Fall GG die Verwirklichung der Glaubensfreiheit nach außen hin, d. h., dass jeder entsprechend seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung nach außen handeln kann. Insoweit ist die Glaubensverwirklichungsfreiheit nahezu identisch mit der Bekenntnisfreiheit.
Die Glaubensfreiheit wird sowohl positiv (jeder darf einen Glauben haben) als auch negativ (niemand muss eine bestimmte religiöse oder weltanschauliche Überzeugung haben) geschützt. So muss z.B. niemand einen Eid mit religiöser Beteuerungsformel leisten. Allerdings gewährt die negative Glaubensfreiheit kein Recht darauf, von Bekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen einen fremden Glaubens verschont zu bleiben\' (sog. Kopftuchentscheidung des BVerfG, NJW 2003, 3111).
Die Glaubensfreiheit schützt nicht nur das Individuum, sondern auch die jeweiligen Vereinigungen. Dies wird insb. durch Art. 137 Abs. 3, 4 u. 7 WRV und Art. 141 WRV deutlich, wonach auch den Religionsgesellschaften und den „weltanschaulichen Vereinigungen” bestimmte Rechte zugewiesen sind.
Religionsfreiheit, Bekenntnisfreiheit, Gewissensfreiheit, Kriegsdienstverweigerung
Strafrecht: Gewissensfreiheit.
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