Künstler
Im Arbeitsrecht :
Die Arbeitsverträge für die künstlerische Betätigung sind nicht einheitlich. I. Bühnenkünstler: 1. Die Arbeitsverträge der BK richten sich nach dem BGB sowie regelmässig nach Tarifverträgen, die durch den Deutschen Bühnenverein (DGB) bzw. Vereinigung Deutscher Opernchöre und Bühnentänzer (DAG) mit der entsprechenden AG-Vereinigung abgeschlossen worden sind. Das Tarifrecht erfasst mit sog. Normalverträgen Solisten (NV Solo), Opernchorsänger (NV Chor), Ballettänzer (NV Tanz) u. Bühnentechniker mit künstlerischer Tätigkeit (BTT). Daneben kommt Bühnenbräuchen erhebliche Bedeutung zu. Keine Anwendung findet die GewO.
2. Die BK sind regelmässig AN; dies gilt auch , wenn sie aufgrund Spielzeitvertrag (Saisonvertrag für eine oder mehrere Spielzeiten), Gastspielvertrag (für vorübergehende Zeit) o. Stückdauervertrag tätig werden. In jedem Fall verfügt der Theaterunternehmer über ihre Arbeitskraft nach Art, Zeit und Ort. Unter BK nach NV-Solo sind Bühnenmitglieder zu verstehen, die innerhalb einer Kunstgattung (Oper, Operette, Schauspiel, Musical) als Einzeldarsteller auftreten. Daneben werden die mit ihnen künstlerisch zusammenwirkenden Personen erfasst (Kapellmeister, Spielleiter, Dramaturgen, Singchordirektor, Tanzmeister, Repetitoren, Inspizienten, Souffleure sowie Personen ähnlicher Stellung). AG ist grundsätzlich der Unternehmer, der das Theater betreibt. Einschränkungen gelten für sog. Wanderbühnen. Die Arbeitsverträge sollen grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden. Im Vertrag sind Art (Kunstgattung und Kunstfach), Ort und Zeit der Leistung anzugeben. Ein Gastvertrag liegt nur dann vor, wenn die konkrete Aufgabe bereits im Vertrag festgelegt ist o. doch einvernehmlich festgelegt werden soll. Der BK hat Anspruch auf angemessene Beschäftigung u. einen unverzichtbaren Anspruch auf eine feste Gage. Ist er verpflichtet auf Aufführungen mitzuwirken, die von den Medien ausgestrahlt werden, besteht i. d. R. ein Anspruch auf Zusatzvergütung (AP 4 zu § 43 UrhG). Wird er nicht angemessen beschäftigt, so besteht ein Schadensersatzanspruch (AP 23 zu § 611 Bühnenengagementsvertrag). Besondere Bestimmungen bestehen für die Ausübung einer künstlerischen Nebenbeschäftigung. Zu Sonntagsproben sind BK nur verpflichtet, wenn diese aus besonderen Umständen notwendig sind (AP 42 = NZA 90, 979). Da die Bühnenarbeitsverträge vielfach befristet sind, gebietet es der Schutz des BK, diesem das Auslaufen des Vertrages rechtzeitig mitzuteilen (AP 27 = NZA 87, 94; AP 35 = BB 89, 2119). Da die Nichtverlängerungsanzeige keine Kündigung darstellt, ist eine Anhörung des Betriebsrates entbehrlich (AP 32 zu § 118 BetrVG 1972 = DB 87, 847). Die Nichtverlängerungsmitteilung setzt eine vorherige Beurteilung der Fähigkeiten und eine Anhörung des BK voraus (AP 19 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag). Unterbleibt die Nichtverlängerungsanzeige, setzt sich das Arbeitsverhältnis fort (AP 43 = NZA 91, 942; vgl. Schmitz-Gielsdorf ZUM 92, 492; 93, 457). Nach dem NV Chor sind Opernchorsängerinnen auch zu Gesellschaftstanzleistungen verpflichtet (AP 24 = NJW 87, 1446). Zur Unterbringung: (AP 41 = NZA 90, 981). Für die Rechtsstreitigkeiten der BK sind nach den Tarifverträgen regelmässig die Bühnenschiedsgerichte zuständig. Gegen einen Schiedsspruch 1. o. 2. Instanz ist die arbeitsgerichtliche Aufhebungsklage (Frist!) nach § 110 ArbGG zum Arbeitsgericht (§ 38 BSchGO) zulässig. Eine Zurückverweisung an die Schiedsgerichte kommt nicht in Betracht (v. 27. 1. 93 - 7 AZR 124/92 - NZA 93, 1102). (Lit.: Maurer/Riepenhausen AR-Blattei, Künstlerische Tätigkeit II Bühnenkünstler; Germelmann NZA 94, 12).
II. Rechtsquellen des Filmarbeitsrechts sind die normalen arbeitsrechtlichen Rechtsquellen insbesondere das BGB sowie der Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende und der Ergänzungstarifvertrag über Grundgagen zum Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende. Dieser ist abgeschlossen zwischen der IG-Kunst (DGB) und drei Arbeitgeberverbänden (Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten, Arbeitsgemeinschaft neuer Deutscher Spielfilmproduzenten, Verband Deutscher Spielfilmproduzenten).
III. Musiker sind diejenigen, die sich schöpferisch (komponierend) o. nachschaffend (reproduzierend) im Bereich der Musik beruflich betätigen. Das Arbeitsrecht der reproduzierenden Musiker bestimmt sich nach dem BGB sowie, soweit die Dienstleistungen der Musiker kein höheres Kunstinteresse aufweisen, nach §§ 133 a-133 f GewO. Von besonderer Bedeutung ist der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971 (TVK) idF. ab 11.6. 1981. Zur Anordnung v. Überstunden: v. 27. 5. 93 - 6 AZR 359/92.
IV. Das Arbeitsrecht der Artisten wird bestimmt durch §§ 611ff BGB sowie durch einen Tarifvertrag, vom 1. 9. 1978 abgeschlossen zwischen dem Internationalen Variete-Theater und Circus-Direktoren-Verband, Düsseldorf bzw. dem Verband Deutscher Theater und verwandter Unternehmen (Direktorenverband), München einerseits und dem JAL Berufsverband Show u. Unterhaltung in der IG-Kunst (DGB). Er gilt für Unterhaltungskünstler, das sind alle Personen, die zur Auf- o. Vorführung einer Darbietung o. zur Unterhaltung des Publikums in anderer Form verpflichtet sind. Der Engagementsvertrag soll möglichst schriftlich auf einem einheitlichen Formular abgeschlossen sein u. die Anschrift der Vertragsteile, Beginn, Dauer, Art des Engagementsvertrages u. Art der Darbietung, aussergewöhnlichen Platzbedarf, Höhe der Gage u. Anzahl u. Dauer der Auftritte enthalten. Konventionalstrafen dürfen nur bis zur Höhe einer Gage vereinbart werden. Für die Rechtsstreitigkeiten sind die Arbeitsgerichte Düsseldorf und München zuständig.
ist der Kunst schaffende Mensch (in Deutschland mehr als 130000 selbständige Künstler und Publizisten). Lit.: Der Künstler und sein Recht, hg.v. Fischer, H./Reich, S., 2. A. 2007; Jürgensen, A., Ratgeber Künstlersozialversicherung, 2002; Finke, H./Brachmann, W./Nordhausen, W., Künstlersozial Versicherungsgesetz, 3. A. 2004
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