Künstliche Fortpflanzung

Wegen ungewollter Kinderlosigkeit wird zunehmend die Hilfe der Fortpflanzungsmedizin und der Reproduktionstechnik gesucht. Statt k.F. wird daher auch von assistierter Reproduktion gesprochen. Die im Tierversuch und in der Tierzucht (unten 3.) entwickelten Methoden, deren Erfolgsaussichten und Risiken oft nicht richtig eingeschätzt werden, lassen gezielte Eingriffe in die Entstehung und Entwicklung menschlichen Lebens zu. Die Grenzen der Anwendung sind rechtlich durch den Embryonenschutz (unten 1.) festgelegt. Außerdem sind bestimmte Vereinbarungen über die Vermittlung von Kindern (Adoptionsvermittlung, Kinderhandel) und über Ersatzmutterschaft (unten 2.) verboten und zum Teil mit Strafe bedroht.

1.
Embryonenschutz. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass mit Abschluss der Befruchtung, d. h. mit der Kernverschmelzung innerhalb der befruchteten Eizelle, menschliches Leben entsteht, das verfassungsrechtlich geschützt ist. Durch Fortpflanzungsmedizin und Reproduktionstechnik wurden zur Erzeugung und Veränderung des Lebens folgende Methoden entwickelt: Insemination (Samenübertragung), in-vitro-Fertilisation und Embryotransfer (Zusammenführung von Samen und Eizellen im Reagenzglas und Einbringung der entstandenen Embryonen in die Gebärmutter), intratubarer Gametentransfer (gleichzeitiges Einbringen von Ei- und Samenzellen in die Eileiter), Eispende (Übertragung der Eizelle einer anderen), Embryospende (Übertragung eines von anderen stammenden Embryos), Gewinnung totipotenter Zellen (Erzeugung eineiiger Mehrlinge durch Teilung der Zellen eines Embryos), Bildung von Chimären (Vereinigung von Zellen eines Embryos mit Zellen eines anderen Embryos), Gentransfer in Keimbahnzellen (Veränderung der genetischen Struktur einer befruchteten Eizelle vor Beginn der Zellteilungen durch Entnahme eines defekten Gens oder dessen Austausch durch ein intaktes Gen, Gentherapie).
Die strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz des menschlichen Lebens vor Manipulationen enthält das EmbryonenschutzG (ESchG) vom 13. 12. 1990 (BGBl. I 2746). Als Embryo gelten die befruchtete, entwicklungsfähige Eizelle ab der Kernverschmelzung und jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle (§ 8). I. e. sind verboten gezielte Erzeugung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken (§ 1 I Nr. 2), Verwendung menschlicher Embryonen zu nicht ihrer Erhaltung dienenden Zwecken (§ 2), Übertragung von mehr als 3 Embryonen innerhalb 1 Zyklus (§ 1 I Nr. 3), Befruchtung von mehr als 3 Eizellen durch intratubaren Gametentransfer innerhalb 1 Zyklus (§ 1 I Nr. 4), extrakorporale Befruchtung von mehr Eizellen, als innerhalb 1 Zyklus übertragen werden sollen (§ 1 I Nr. 5), Gentransfer in menschliche Keimbahnzellen (§ 5), Klonen, d. h. gezielte Erzeugung genetisch identischer Menschen (§ 6), Bildung von Hybriden (Embryo aus Mensch und Tier) und menschlichen Chimären (§ 7), gezielte Geschlechtsfestlegung des künftigen Kindes (§ 7), eigenmächtige Befruchtung, eigenmächtige Übertragung eines Embryos und Übertragung des Samens eines Mannes nach dessen Tod (§ 4). Gespaltene Mutterschaften, bei denen genetische und austragende Mutter nicht identisch sind, sollen verhindert werden. Deshalb sind verboten Übertragung fremder Eizellen auf eine Frau (§ 1 I Nr. 1), Befruchtung einer Eizelle für eine Embryospende oder eine Übertragung des Embryos auf eine Ersatzmutter (§ 1 I Nr. 2), Entnahme eines Embryos zur Übertragung auf eine andere Frau (§ 1 I Nr. 6), künstliche Befruchtung oder Embryoübertragung bei einer Ersatzmutter (§ 1 I Nr. 7) (unten 2.). Nur ein Arzt darf die künstliche Befruchtung, die Embryoübertragung und die Konservierung eines Embryos oder einer befruchteten Eizelle vornehmen (§ 9). Die Mitwirkung an bestimmten Taten ist für die beteiligte Frau nicht strafbar.
Verboten sind durch §§ 2 und 6 auch die Präimplantationsdiagnostik an totipotenten Zellen durch deren Entnahme aus durch k. F. entstandenen Embryonen vor der Einbringung in die Gebärmutter zur Untersuchung und Erkennung von gentechnisch bedingten Erkrankungen oder von genetischen Anlagen des Embryos sowie die Gewinnung embryonaler Stammzellen aus totipotenten Zellen durch Entnahme, Abgabe, Erwerb oder Verwendung zum Zweck der Stammzellenforschung. Wegen der Bedeutung der Stammzellenforschung für die Therapie bisher unheilbarer Krankheiten sind Einfuhr und Verwendung vor dem 1. 5. 2007 gewonnener embryonaler Stammzellen unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen (vgl. G zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen - StammzellG - v. 28. 6. 2002, BGBl. I 2277).
Die besonders umstrittene heterologe Insemination wurde nicht verboten oder eingeschränkt. Diese und die weiteren insbes. zivil-, sozial- und berufsrechtlichen Fragen sollen in einem Fortpflanzungsmedizingesetz geregelt werden. Demnach gelten für Kinder aus einer homologen Insemination keine Besonderheiten; für Kinder aus einer heterologen Insemination (ggfs. nach Vaterschaftsanfechtung, Abstammung, 3) gelten die Sondervorschriften für Kinder nicht verheirateter Personen, z. B. Unterhaltspflicht bei nicht miteinander verheirateten Eltern. Gleichwohl besteht die Unterhaltspflicht des (der heterologen Insemination zustimmenden) Ehemannes (auch z. B. nach einer Ehescheidung) grdsätzl. fort, es sei denn, das Kind habe seinerseits die Abstammung angefochten (BGH, NJW 1995, 2028 und 2031). Für Erbfolge und Vaterschaftsanerkennung (Abstammung, 2 b) gelten keine Besonderheiten.
§ 27 a SGB V bestimmt bereits, dass Ehepaare gegen die gesetzlichen Krankenkassen Anspruch auf Leistung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im homologen System haben. Aufwendungen hierfür sind steuerlich außergewöhnliche Belastungen (§ 33 I EStG).

2.
Ersatzmutterschaft (Leih-, Miet-, gespaltene -) führt dazu, dass genetische und austragende Mutter nicht identisch sind. Sie muss nicht mit einer künstlichen Fortpflanzung verbunden sein, beruht aber i. d. R. auf einer Insemination. Ersatzmutter ist nach § 13 a AdoptionsvermittlungsG (AdVermiG) i. d. F. v. 22. 12. 2001 (BGBl. 2002 I 354) eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist, sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen und das Kind nach der Geburt Dritten zur Annahme als Kind oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu übertragen. Die Vereinbarung ist unwirksam. Die Ersatzmuttervermittlung durch Zusammenführen von Bestelleltern (Personen, die das Kind annehmen oder sonst auf Dauer aufnehmen wollen) mit einer Ersatzmutter oder durch Nachweis einer Gelegenheit zur Vereinbarung einer E. ist verboten und mit Strafe bedroht (§§ 13 b, c AdVermiG). Strafbar sind auch die künstliche Befruchtung und die Embryoentnahme oder -übertragung zum Zweck einer E. (§ 1 I Nr. 1, 2, 6, 7 ESchG, s. oben 1.). Eizellen- oder Embryospenderin, Ersatzmutter und Bestelleltern werden nicht bestraft. Die Suche oder das Angebot von Ersatzmüttern oder Bestelleltern durch öffentliche Erklärungen, z. B. Zeitungsanzeigen, ist ebenfalls untersagt (§ 13 d AdVermiG) und wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.

3.
Tierzucht. Für die Zucht von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden regelt das TierzuchtG, Landwirtschaft) die künstliche Besamung und den Embryotransfer (Gewinnung, Behandlung, Übertragung und Abgabe von Eizellen und Embryonen).

künstliche Fortpflanzung.




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