Leistungsstörungen im Arbeitsrecht

Die allgemeinen Grundsätze des Leistungsstörungsrechtes gelten auch im Arbeitsrecht mit einigen Modifikationen aus dem Arbeitsvertragsrecht.
1) Verzug: Die Leistungen im Arbeitsverhältnis können verspätet erbracht werden.
a) Zum Gläubigerverzug des Arbeitgebers Annahmeverzug des Arbeitgebers.
b) Verzug des Arbeitnehmers mit der Dienstleistung: Es gelten grundsätzlich die Regeln zum Verzug aus dem allgemeinen Schuldrecht, §§ 286 ff. BGB. Der Verzug mit der Dienstleistung muss von der Unmöglichkeit abgegrenzt werden. Häufig besteht in einem Arbeitsverhältnis für die Erbringung der Arbeitsleistung nur ein bestimmter Erfüllungszeitraum. Ist dieser Zeitraum abgelaufen, dann kann die Dienstleistungspflicht für diesen Zeitraum nicht mehr erfüllt werden und ist wegen Zeitablaufs unmöglich (Fälle eines absoluten Fixgeschäftes). Ist die Arbeitsleistung dagegen noch nachholbar, so ist der Arbeitnehmer mit seiner Leistung nur im Verzug.
c) Auch für den Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung gelten die allgemeinen Regeln des Verzuges.
2) Bei Unmöglichkeit der Arbeitsleistung wird der Arbeitnehmer von seiner Dienstleistungspflicht nach §275 Abs. 1 BGB frei. Liegt Unmöglichkeit vor, stellt sich die Frage nach der Gegenleistung (Vergütung).
a) Bei vom Arbeitnehmer zu vertretender Unmöglichkeit muss der Arbeitgeber nach § 326 Abs. 1 S.1 BGB kein Entgelt zahlen bzw. er kann es zurückverlangen.
Daneben kann der Arbeitgeber Schadensersatz statt Erfüllung nach § 283 S.1 BGB bzw. § 311a BGB verlangen.
b) Hat der Arbeitgeber die Unmöglichkeit zu vertreten, so bleibt nach § 326 Abs. 2 S. 1 BGB der Anspruch auf die Gegenleistung erhalten. Der Arbeitnehmer muss sich aber nach § 326 Abs. 2 S. 2 BGB dasjenige anrechnen lassen, was er durch die Befreiung von der Leistungspflicht erspart, anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
c) Hat keine der Parteien die Unmöglichkeit zu vertreten, dann entfällt nach § 326 Abs. 1 S.1 BGB die Gegenleistungspflicht.
3) Im Arbeitsrecht gibt es eine Vielzahl von Sonderregelungen und Abweichungen vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht.
a) Im Krankheitsfall sowie an gesetzlichen Feiertagen ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ( Entgeltfortzahlung).
b) Auch während der Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG muss der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlen (Mutterschutzlohn).
c) Während der Elternzeit erhalten die Eltern das Erziehungsgeld vom Staat (Erziehungsurlaub).
d) Während des Erholungsurlaubs ist das Entgelt weiter zu zahlen (Urlaub).
e) Der Arbeitgeber hat das sog. Betriebsrisiko zu tragen und daher grundsätzlich das Entgelt zu zahlen, wenn er aus betrieblichen Gründen die Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann. Nur im Arbeitskampf tragen die Arbeitnehmer unter Umständen das Arbeitskampfrisiko.




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