Möbliertes Zimmer

Im Mietrecht :

Ausnahmsweise kann ein Mietverhältnis über Wohnraum vom Vermieter gekündigt werden, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Vorschriften des Kündigungsschutzes (§§ 573, 549 BGB) gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum, der nur zu vorübergehendem Gebrauch vermietet ist, für Wohnraum, der teilweise vom Vermieter selbst bewohnt ist und der vom Vermieter ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist, sofern der Vermieter den Wohnraum nicht zum dauernden Gebrauch für eine Familie zum Wohnen überlassen hat.
Die Kündigungsschutzvorschriften gelten zudem nicht für Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheimes ist. Umgekehrt heißt das aber, dass für ein möbliertes Zimmer, das sich außerhalb der Wohnung des Vermieters befindet (Seniorenstift o. a.), dieser Wohnraumkündigungsschutz besteht und Mieterhöhungen nach den gesetzlichen Vorgaben möglich sind.
Es spielt bei der Einordnung keine Rolle, ob der Wohnraum überwiegend mit Möbeln des Vermieters ausgestattet ist oder nicht. Der Vermieter kann in diesen Fällen nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
Andererseits ist aber bei möblierten Zimmern der Kündigungsschutz stark eingeschränkt. So sind bei möblierten Zimmern die Kündigungsfristen außerordentlich kurz. Ist die Miete nach Tagen bemessen, kann täglich zum Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden. Ist die Miete nach Wochen bemessen, so kann spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Sonnabend gekündigt werden, und ist die Miete nach Monaten bemessen, so kann spätestens am 15. zum Letzten eines Monats gekündigt werden. Eine Vereinbarung zwischen dem Mieter und dem Vermieter, dass die Kündigungsfristen verlängert werden, ist selbstverständlich möglich und liegt im Rahmen des Privatrechts bzw. der Vertragsfreiheit.
Weitere Stichwörter:
Angemessene wirtschaftliche Verwertung, Betriebsbedarf, Eigenbedarf, Einliegerwohnung, Härteklausel (Kündigungsschutz), Kündigungsfristen, Kündigungsschutz, Mündlicher Mietvertrag, Räumung, Sozialklausel, Untermietverhältnis




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