Vollstreckungsbescheid

Dieser Begriff stammt aus dem gerichtlichen Mahnverfahren im Zivilprozess.

Wenn man bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs gegen einen Schuldner davon ausgehen kann, dass sich dieser nicht dagegen zur Wehr setzen wird, dann ist es ratsam, anstatt des regulären Klageverfahrens beim Amtsgericht den Erlass eines Mahnbescheids gegen den Schuldner zu beantragen. Wehrt sich dieser dann tatsächlich nicht gegen den Anspruch, so erhält man auf wesentlich kürzerem Weg eine Vollstreckungsmöglichkeit, nämlich den Vollstreckungsbescheid. Er kommt einem Urteil gleich, sodass damit die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden kann.

Zuvor muss der Vollstreckungsbescheid, auf dem Parteien und Anspruch nebst Verzinsung und Verfahrenskosten aufgeführt sind, jedoch noch zugestellt werden. Dabei kann der Kläger entscheiden, ob die Zustellung gleich vom Gericht veranlasst werden soll oder ob der Vollstreckungsbescheid dem Kläger ohne Zustellung übermittelt wird. Dieser kann dann bei der Einleitung der Zwangsvollstreckung den Gerichtsvollzieher damit beauftragen, dem Beklagten den Vollstreckungsbescheid zuzustellen.

Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Mit dein Vollstreckungsbescheid kann die Zwangsvollstreckung sofort betrieben werden, unabhängig davon, ob der Beklagte Einspruch einlegt oder nicht. Man bezeichnet dies als vorläufige Vollstreckbarkeit.
Sollte allerdings Einspruch eingelegt werden, dann geschieht die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung durch den Kläger auf dessen eigene Gefahr. Wenn der Einspruch nämlich Erfolg hat, muss der Kläger dem Beklagten Schadenersatz für die dann letztlich zu Unrecht durchgeführte Zwangsvollstreckung leisten.

§§ 688ff ZPO

Siehe auch Mahnbescheid

der im Mahnverfahren auf der Grundlage des Mahnbescheides bei Fehlen eines Widerspruchs erlassene Vollstreckungstitel. Gegen den V. ist Einspruch möglich.

(§ 699 ZPO) ist der im Mahnverfahren auf der Grundlage des Mahnbescheids bei Fehlen eines Widerspruchs auf Antrag erlassene Vollstreckungstitel (§ 794 I Nr. 4 ZPO). Er steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 7001 ZPO). Gegen ihn ist Einspruch nach §§700 1; 338 ZPO möglich.

Im Arbeitsrecht:

Mahnverfahren.

(§ 699 ZPO) ist der im Mahnverfahren auf der Grundlage des Mahnbescheids bei Fehlen eines Widerspruchs auf Antrag erlassene Vollstreckungstitel. Der V. steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Gegen ihn ist Einspruch möglich. Lit.: Braun, J., Die materielle Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids, JuS 1992, 177

In einem gerichtlichen Mahnverfahren auf Antrag des Antragstellers ergehender Titel, der gern. § 700 Abs. 1 ZPO einem (ohne Sicherheitsleistung) für vorläufig vollstreckbar erklärtem Versäumnisurteil gleichsteht und daher Grundlage für die Durchführung der Zwangsvollstreckung sein kann.
Der Vollstreckungsbescheid wird auf Antrag des Antragstellers erlassen (§ 699 Abs. 1 S. 1 ZPO). Dieser hat Angaben zu Zahlungen des Antragsgegners zu enthalten (§ 699 Abs. 1 S.2 ZPO) und ist zu stellen frühestens nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist (§ 699 Abs. 1 S.2 ZPO) und spätestens vor Eintritt der Wirkungslosigkeit des Mahnbescheides nach § 701 ZPO. Zuständig ist im Regelfall das Mahngericht.
Wurde das Mahnverfahren jedoch bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so ist dieses zuständig (§ 699 Abs. 1 S. 3 ZPO; nimmt also der Antragsgegner nach Abgabe an das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht seinen Widerspruch zurück, ist für den nun auf Antrag des Antragstellers wieder möglichen Erlass des Vollstreckungsbescheides nicht mehr das Mahngericht, sondern das Streitgericht zuständig).
Der Vollstreckungsbescheid wird — wie der Mahnbescheid — bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen ohne Sachprüfung erlassen. Er ergeht gern. § 699 Abs. 1 S.1 ZPO auf der Grundlage des Mahnbescheides, entspricht diesem also inhaltlich; etwaige Teilzahlungen sind aber abzusetzen. Aufgenommen werden auch die Kosten des Verfahrens (§ 699 Abs. 3 S. 1 ZPO). Richtet sich der Widerspruch nur gegen einen Teil der Forderung, ist auf Antrag des Antragstellers ein entsprechender Teil-Vollstreckungsbescheid zu erlassen (während wegen des Restes ggf. ein streitiges Verfahren durchzuführen ist).
Der Vollstreckungsbescheid wird im Regelfall von Amts wegen zugestellt, doch kann der Antragsteller die Übergabe an ihn zur Durchführung einer Parteizustellung beantragen (§ 699 Abs. 4 ZPO).
Der Erlass des Vollstreckungsbescheides führt zu einer auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides rückwirkenden Rechtshängigkeit des Rechtsstreites i. S. d. §§ 261, 262 ZPO (§ 700 Abs. 2 ZPO).
Wie gegen ein Versäumnisurteil kann man gegen den Vollstreckungsbescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung (§§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO, im arbeitsgerichtlichen Verfahren beträgt die Frist nur eine Woche, § 59 S.1 ArbGG) Einspruch einlegen. Ein verspäteter (d. h. nach Erlass des Vollstreckungsbescheides eingegangener) Widerspruch gegen den Mahnbescheid wird von Amts wegen als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt (§ 694 Abs. 2 ZPO).

Mahnverfahren.




Vorheriger Fachbegriff: Vollstreckungsbefugnis | Nächster Fachbegriff: Vollstreckungsbeschluss


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen