Observation

als gezielte Beobachtung und Überwachung einer Person beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Auch kommt, je nach den Umständen des Falles, eine Verletzung der Versammlungsfreiheit in Betracht.

heimliche Beobachtung eines Beschuldigten oder eines Objekts durch Polizeibehörden oder Nachrichtendienste. Längerfristige Observationsmaßnahmen, die mehr als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden, können gemäß § 163 f StPO durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen angeordnet werden, wenn zureichende Anhaltspunkte für eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegen und die Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen vom Gericht bestätigt wird (§ 163f Abs. 3 S. 2 StPO). Die Dauer ist gemäß (§ 163f Abs. 3 S. 2 i.V. m. § 100g Abs. 1 S. 4 und 5 StPO auf drei Monate zu befristen, eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig. Es gelten die grundrechtssichernden Verfahrensregelungen des § 101 StPO. Den Einsatz technischer Mittel bei Observationsmaßnahmen regelt § 100 h StPO. Im präventiv-polizeilichen Bereich finden sich entsprechende Ermächtigungsgrundlagen für Observierungsmaßnahmen in § 23 Abs. 2 Nr. 1 BKAG und § 28 Abs. 2 Nr. 1 BGSG.

ist die länger andauernde, heimliche Beobachtung von Personen oder Objekten durch Polizeibehörden (Polizei) oder Nachrichtendienste. Die Zulässigkeit einer O. wird für die Polizeibehörden zur Gefahrenabwehr aus der polizeilichen Generalklausel hergeleitet, soweit nicht eine gesetzl. Regelung wie z. B. in Art. 33 bayer. PAG i. d. F. v. 14. 9. 1990 (GVBl. 397) m. Änd. besteht, zur Strafverfolgung aus §§ 161, 163 I StPO bei kurzfristiger O. Längerfristige O. zur Strafverfolgung setzt eine Straftat von erheblicher Bedeutung voraus und erfordert eine Anordnung der StA, die bei Gefahr im Verzug auch deren Ermittlungspersonen treffen können (§ 163 f StPO). S. a. Datenerhebung, Einsatz technischer Mittel, nachrichtendienstliche Mittel, Polizeiliche Beobachtung. Über die Grenzen der BRep. hinaus ist eine O. nur auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages zulässig, so unter den Voraussetzungen des Art. 40 des Durchführungsübereinkommens zum Schengener Übereinkommen.




Vorheriger Fachbegriff: Observanz | Nächster Fachbegriff: observer-missions


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen