OLAF

(Office europöen de la Lutte Anti-Fraude): ist das Kürzel des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung. OLAF verfügt, im Unterschied zu Europol und Eurojust über keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist eine bei der Europäischen Kommission für Haushalt angesiedelte verwaltungsrechtliche Untersuchungsbehörde. Ihre Einrichtung beruht auf dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 28. 4. 1999. Rechtsgrundlage ist Art. 280 EG-Vertrag (in der Fassung der Amsterdamer Beschlüsse von Juni 1997), der den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft den europäischen Institutionen zuweist. Der Aufgabenbereich von OLAF erstreckt sich über die Aufdeckung und Verfolgung von Betrügereien hinaus auf die Bekämpfung von Subventionsmissbrauch, Steuerhinterziehung, Korruption, Geldwäsche und von weiteren illegalen Aktivitäten zum Nachteil des Gemeinschaftshaushalts. Die Geschichte der supranationalen Betrugsbekämpfung reicht in die siebziger Jahre zurück, als man der damaligen EWG-Kommission — nach der Umstellung der Finanzierung des Gemeinschaftshaushalts von Beiträgen der Mitgliedstaaten auf ein System eigener Mittel — eigene Kontrollbefugnisse auf der Grundlage des sekundären Gemeinschaftsrechts übertrug. Das Fehlen einheitlicher Kontrollgrundsätze, der Streit um die Kompetenz der Gemeinschaft zum Erlass verwaltungsrechtlicher Sanktionen und die unbefriedigenden Ergebnisse nationaler Strafverfolgungsbemühungen ließen das Bedürfnis entstehen, den Gemeinschaften unter Veränderung der Rahmenbedingungen des primären Gemeinschaftsrechts eine Zuständigkeit zur Betrugsbekämpfung einzuräumen. So schuf die EG-Kommission 1988 die ihr untergeordnete Betrugsbekämpfungseinheit UCLAF (Unire de Coordination de la Lutte AntiFraude). Deren Aufgabe bestand darin, die durch die Mitgliedstaaten übermittelten gemeinschaftsrelevanten Daten auf vermögensstrafrechtliche Unregelmäßigkeiten hin zu überprüfen und gegebenenfalls Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten. Gern. Art. 5 der Verordnung Nr. 2185/96 und Art. 7 der Verordnung 2988/95 war UCLAF bei begründeter Annahme eines gemeinschaftsrechtswidrigen Verhaltens zum Nachteil von EU-Finanzinteressen zur Strafverfolgung ermächtigt und befugt, Kontrollen und Überprüfungen bei allen in den Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsunternehmen durchzuführen, die entweder unmittelbar beteiligt sind oder über Informationen verfügen könnten, die ein verdächtiges Unternehmen betrafen. Diese Untersuchungen wurden, da UCLAF über keine eigenen verwaltungsrechtlichen und strafprozessualen Zwangsbefugnisse verfügte, in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden abgestimmt und durchgeführt; diese waren verpflichtet, die Kontrollund Überprüfungsmaßnahmen bei Widerstand der individuell Betroffenen im Wege der Amtshilfe durchzusetzen Die Aufdeckung erheblicher finanziell er Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von EG-Haushaltsmitteln im Jahre 1999 drängte dazu, die Betrugsbekämpfung nicht nur extern in den Mitgliedstaaten, sondern auch intern bei den Organen, Einrichtungen und Ämtern der Gemeinschaft zu betreiben. Aus diesem Grunde wurde die hierarchisch eingebundene UCLAF im Wege der EG-Verordnung Nr. 1073/99 durch OLAF abgelöst. Deren wesentlicher Unterschied zu UCLAF liegt in der Weisungsunabhängigkeit gegenüber der Kommission und in einer Erweiterung der Ermittlungsaufgaben auf die interne Betrugsbekämpfung. Die Untersuchungsergebnisse von OLAF sind, wie schon bei UCLAF, Beweismittel in dem vom zuständigen Mitgliedstaat durchzuführenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren. In der rechtspolitischen Diskussion um die Aktivitäten der Behörde werden kritisiert: die unzureichende Ausbildung des Rechtsschutzes der Betroffenen (kein vorläufiger Rechtsschutz/Immunität der EG von der nationalen Gerichtsbarkeit), die Verwertung von Beweismitteln, deren Gewinnung nicht strikt an den nationalen Strafprozessregeln ausgerichtet ist; die Erschwerung der üblichen unkonventionellen Erledigung nationaler Wirtschaftsstrafverfahren bei OLAF-Beteiligung.

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung.




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